Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;".
- 2.
- § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück" die Wörter „oder ein elektronisches Dokument" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
-
- b)
- In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607