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Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).


Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."

2.
§ 5 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

e)
In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person", die Wörter „des Bewerbers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen."

4.
In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und

2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat."

6.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Errichtung" die Wörter „oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt.

7.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „den oder" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „bestehender" die Wörter „weiterer Kanzleien und" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „bestehender" die Wörter „weiterer Kanzleien und" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertretungsverbote" die Wörter „sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
In Nummer 8 werden vor dem Wort „Vornamen" die Wörter „Vorname oder" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen."

8.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anwaltspostfach" das Wort „empfangsbereit" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „den oder" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3, § 46c Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

10.
§ 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4" werden durch die Wörter „abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „49a, 51" durch die Wörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gesonderte" durch das Wort „weitere" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Handakten

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt."

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Wörter „einem Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

14.
§ 51a Absatz 3 wird aufgehoben.

15.
In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

16.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter „Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt.

17.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

18.
In § 58 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter „Kopien einzelner Dokumente" ersetzt.

19.
In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „aus" das Wort „anderen" eingefügt.

20.
§ 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang" das Wort „sorgfältiger" vorangestellt.

cc)
In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kanzleipflicht" die Wörter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hierbei betrifft die Regelungsbefugnis" angefügt.

bb)
In Buchstabe a wird dem Wort „Bestimmung" das Wort „die" vorangestellt.

cc)
In Buchstabe b wird dem Wort „Regelung" das Wort „die" vorangestellt.

c)
In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

d)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer" ein Komma und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt.

21.
§ 59j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

22.
In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b," die Angabe „43d," eingefügt und werden die Wörter „und die §§ 57 bis 59" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b" ersetzt.

23.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist."

24.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

25.
§ 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geldbuße" die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

27.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer."

Ende abweichendes Inkrafttreten


28.
In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

29.
In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

30.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

31.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und das Wort „Bewerber" gestrichen.

32.
In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

33.
In § 82 Satz 1 werden die Wörter „über die Versammlung der Kammer" durch die Wörter „der Kammerversammlung" ersetzt.

34.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

35.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Versammlung der Kammer" durch die Wörter „die Kammerversammlung" und die Wörter „der Versammlung" durch die Wörter „der Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

36.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

37.
In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer" und das Wort „Versammlung" jeweils durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

38.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Kammer" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


39.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

 
 
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;".

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


40.
In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern „einer auf Grund" das Wort „nach" eingefügt und werden die Wörter „einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer" durch die Wörter „nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

41.
§ 112d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Rechtsanwaltskammer oder Behörde" durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „oder Bundesrechtsanwaltskammer" eingefügt.

42.
§ 112f wird wie folgt gefasst:

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie

2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und

2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden."

43.
Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:

§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln."

44.
In § 115c Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

45.
In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

46.
In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort „für" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

47.
In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1)" ersetzt.

48.
§ 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Kammern" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

49.
In § 178 Absatz 3 wird das Wort „Kammern" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

50.
In § 180 Absatz 2 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

51.
In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kammer" gestrichen.

52.
In § 187 wird das Wort „Hauptversammlungen" durch die Wörter „Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen)" ersetzt.

53.
§ 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder."

54.
§ 191b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kammermitglieder" durch die Wörter „Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „sind die" die Wörter „Bewerberinnen oder" eingefügt.

55.
§ 191d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Satzungsversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

56.
§ 191e wird wie folgt gefasst:

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft."

57.
Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

58.
§ 205a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3.
20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4)."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter „Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „anwaltsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter „den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

59.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter „der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „gelten" das Wort „sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter „4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus" in Klammern nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich."

60.
In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten" das Wort „sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter „4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.

61.
§ 214 wird § 211.

62.
§ 215 wird aufgehoben.

63.
Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 EuRAG § 4, § 5, § 6, § 7, § 11, § 12, § 13, § 16, § 16a (neu), § 17, § 18, § 19, § 21, § 23, § 25, § 26, § 27, § 32, § 34, § 34a, § 36, § 37, § 38, § 40, § 41, § 43, mWv. 1. Januar 2018 § 27a (neu), § 31

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation".

b)
Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

§ 16a Entscheidung über den Antrag".

c)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
d)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen

§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten".

f)
Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird das Wort „„(Syndikus)"" durch die Wörter „„Syndikus" in Klammern" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 31 bis 31c sowie" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „nach Teil 4 in Verbindung mit § 4" durch die Wörter „4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt.

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" gestrichen.

7.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich" gestrichen.

8.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" gestrichen.

9.
Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation".

10.
§ 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt:

§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

(1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.

(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,

1.
dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder

2.
der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,

so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf;

2.
ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;

3.
ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;

4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;

5.
für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 16a Entscheidung über den Antrag

(1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.

(2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.

(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn

1.
sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und

2.
diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.

Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.

(4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,

1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und

2.
worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.

(5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

(6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kenntnisse" die Wörter „und Kompetenzen" eingefügt und werden die Wörter „der Bundesrepublik" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt eingerichtet ist."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

13.
§ 19 wird aufgehoben.

14.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

15.
In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

16.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen."

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaat" durch die Wörter „Staat der Niederlassung" ersetzt.

18.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „43b" ein Komma und die Angabe „43d" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

19.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der Antrag auf Löschung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sätzen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar."

20.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57, 74, 74a und 77" durch die Wörter „56, 57 und 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a" ersetzt.

22.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Siebenten Teils" ein Komma und die Wörter „des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1" durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer."

23.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

24.
Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates

Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes

1.
Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,

2.
Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,

3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder

4.
Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung

erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen

(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.

§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten

(1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit:

1.
berufsrechtliche Sanktionen,

2.
strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und

3.
sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können.

Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.

(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte entsprechend.

(5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechtsanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskammer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen."

25.
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
die prüfenden Personen,

3.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,".

26.
In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Durchführung" die Wörter „des Antragsverfahrens und" eingefügt.

27.
§ 43 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


Artikel 3 ändert mWv. 18. Mai 2017 RAZEignPrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 13, § 13a

Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung

(1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.

(2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.

(3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.

(4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

4.
In § 4 werden die Wörter „der Zulassung" durch die Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen."

6.
§ 13 wird aufgehoben.

7.
§ 13a wird § 13.


Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 PAO § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 14, § 17, § 18, § 26, § 30, § 41b, § 41d, § 44, § 45, § 45a, § 46, § 48, § 50, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 52j, § 52m, § 53, § 55, § 57, § 60, § 69, § 70, § 70a, § 71, § 73, § 75, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 87, § 94e, § 94g (neu), § 97a, § 144a, § 154a, § 154b, § 155, § 156, § 158, § 159, § 161, mWv. 1. Oktober 2017 § 12, mWv. 1. Januar 2018 § 29, mWv. 1. Januar 2016 § 41b, mWv. 1. Juli 2018 § 58, § 63, § 81, § 82

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat" durch die Wörter „hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt und wird das Wort „daß" durch die Wörter „dass sie oder" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Bewerberin oder der" ersetzt und wird die Angabe „(§ 11)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Patentamts zu veröffentlichen."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die Bewerberin oder der" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von" die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt.

4.
In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „der Bewerberin oder" eingefügt.

c)
In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „kann" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

6.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" gestrichen.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Bewerbers" durch die Wörter „der Bewerberin oder des Bewerbers" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unterhalts der" die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3)

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017

 
 
Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

e)
In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person", die Wörter „des Bewerbers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

f)
In Nummer 10 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person", die Wörter „daß er die ihm" durch die Wörter „dass sie die ihr" und die Wörter „daß seine" durch die Wörter „dass ihre" ersetzt.

9.
In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und

2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat."

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

11.
In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

12.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.

(2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts;

2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4.
von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5.
den Zeitpunkt der Zulassung;

6.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

7.
die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;

8.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.

(4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahren" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

14.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4" werden durch die Wörter „abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 41d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „43, 45" durch die Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird das Wort „gesonderte" durch das Wort „weitere" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

16.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Handakten

(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt."

17.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Wörter „einem Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter „bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" durch die Wörter „einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt.

18.
§ 45a Absatz 3 wird aufgehoben.

19.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einen Bewerber, der" durch die Wörter „eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

20.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter „Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt.

21.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

22.
In § 51 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter „Kopien einzelner Dokumente" ersetzt.

23.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft

Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen."

24.
In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und wird die Angabe „§ 154a" durch die Wörter „§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt.

25.
§ 52b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

bbb)
In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang" das Wort „sorgfältiger" vorangestellt.

ccc)
In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kanzleipflicht" die Wörter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt.

bb)
In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

cc)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Mitgliedern der Patentanwaltskammer" ein Komma und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt.

26.
§ 52j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

27.
In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt.

28.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist."

29.
In § 55 Nummer 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

30.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

31.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geldbuße" die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

33.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer."

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ausbildung der" und „von" jeweils die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt.

35.
In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

36.
§ 70a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

37.
In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Patentanwälte" das Komma und das Wort „Bewerber" gestrichen.

38.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Versammlung der" gestrichen.

39.
In § 75 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

40.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

41.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" und die Wörter „der Versammlung" durch die Wörter „der Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

42.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

43.
In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

44.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Versammlung der Kammer" gestrichen.

45.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

 
 
cc)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildung der" die Wörter „Bewerberinnen und" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


46.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Oberlandesgericht" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

47.
In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter „Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie" vorangestellt.

48.
Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt:

§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln."

49.
In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

50.
§ 144a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „berufsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter „Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „berufsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter „den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

51.
Der Neunte Teil wird aufgehoben.

52.
Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.

53.
§ 155 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigter" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und Absatz" ersetzt.

54.
In § 156 wird die Angabe „(§ 11)" gestrichen.

55.
Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.

56.
In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort „Bewerber" die Wörter „Bewerberinnen und" vorangestellt.

57.
§ 161 wird aufgehoben.

58.
Der Patentanwaltsordnung wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Patentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.


Artikel 5 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)


Artikel 5 ändert mWv. 18. Mai 2017 EuPAG



Artikel 6 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RDG § 1, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14a (neu), § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 20

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Befugnis," die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden."

4.
Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben."

5.
§ 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden."

6.
In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

7.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

(1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.

(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat."

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ausübung eines in" die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und werden die Wörter „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1" durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „dort" durch die Wörter „in den in Satz 1 genannten Staaten" und werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „einer nach § 19" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Staat der Niederlassung" durch die Wörter „in den in Nummer 1 genannten Staaten" und die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

ddd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,".

dd)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen."

c)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.

(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

1.
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,

2.
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,

3.
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt,

4.
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

5.
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

6.
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.

(7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend."

9.
In § 15a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

10.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach dem Wort „nach" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen."

11.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung."

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:

1.
die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,

2.
eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,

3.
eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a,

4.
eine Maßnahme nach § 15b oder

5.
die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.

Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die zuständige Behörde nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union.

(2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 1" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 7," eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RDV § 1, § 2, § 3, § 7, § 8

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter „eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst," ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und wird das Wort „zusätzlich" gestrichen.

4.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 Nr." durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RDGEG § 1, § 4, § 7

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend."

2.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung



Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „von ihr" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

4.
In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

6.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Kanzlei nach § 27 Abs. 1" durch die Wörter „eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

7.
§ 15 Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Wörter „einem Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

9.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

10.
§ 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz" enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden."

11.
§ 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3.
vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist."

12.
In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 und 6" durch die Wörter „Nummer 5 und 7" ersetzt.

13.
In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

14.
In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „von ihr" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

15.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

16.
§ 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,".

17.
In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

18.
In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

19.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

20.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

21.
In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

22.
In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 und 2" und die Wörter „§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

23.
§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,".

24.
§ 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung)."

25.
In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

26.
In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Vertreterversammlung" ersetzt.

27.
In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Versammlungen" durch das Wort „Vertreterversammlungen" ersetzt.

28.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

1.
Verweis,

2.
Geldbuße,

3.
Entfernung aus dem Amt."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 1)" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

29.
Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

30.
§ 110a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des Notars" gestrichen.

31.
In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern „die Ermächtigung" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

32.
In § 111e Absatz 3 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Notarkammer" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

33.
Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger" gestrichen und wird nach den Wörtern „bestellt werden," das Wort „der" durch das Wort „wer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

35.
§ 118 wird aufgehoben.

36.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

37.
§ 121 wird aufgehoben.


Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 ZPO § 130, § 169, mWv. 1. Januar 2018 § 169

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;".

2.
§ 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück" die Wörter „oder ein elektronisches Dokument" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 EGStPO § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11

Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung".

2.
Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften".

3.
Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Begriff des Gesetzes".

4.
Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger".

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Vorwarnmechanismus

(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

1.
Heilberufe:

a)
Ärztinnen und Ärzte,

b)
Altenpflegerinnen und -pfleger,

c)
Apothekerinnen und Apotheker,

d)
Diätassistentinnen und -assistenten,

e)
Ergotherapeutinnen und -therapeuten,

f)
Hebammen und Entbindungspfleger,

g)
Heilpraktikerinnen und -praktiker,

h)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

i)
Krankenschwestern und -pfleger,

j)
Logopädinnen und Logopäden,

k)
Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,

l)
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

m)
Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,

n)
Orthoptistinnen und Orthoptisten,

o)
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

p)
Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

q)
Podologinnen und Podologen,

r)
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

s)
Rettungsassistentinnen und -assistenten,

t)
Tierärztinnen und Tierärzte,

u)
Zahnärztinnen und Zahnärzte und

v)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;

2.
Erziehungsberufe:

a)
Erzieherinnen und Erzieher,

b)
Lehrerinnen und Lehrer und

c)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.

Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1.
Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2.
betroffener Beruf,

3.
Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,

4.
Umfang des Berufsverbots und

5.
Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.

(2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1.
Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2.
betroffener Beruf und

3.
Angabe des verurteilenden Gerichts.

(3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung."

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung."


Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 SGG § 73

In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 PatG § 25

§ 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 GebrMG § 28

§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 15 Änderung des Markengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 MarkenG § 96

§ 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 16 Änderung des Designgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 DesignG § 58

§ 58 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


Artikel 17 Änderung der Designverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 DesignV § 6

§ 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Wörter „die Absätze 1 und 2" ersetzt.

2.
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB VI § 286f

Dem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus."


Artikel 19 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RAVPV § 2, § 10, § 11, § 15, § 17, mWv. 1. Januar 2018 § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 10, § 16, § 19, § 21, § 31

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst:

§ 31 (weggefallen)".

2.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „alle Vornamen einzutragen" durch die Wörter „diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden."

c)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend."

4.
Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs."

5.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „angehören" die Wörter „oder die sonst für sie zuständig ist" angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 4 wird das Wort „mitgeteilt" durch die Wörter „selbst eingetragen" ersetzt.

8.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst" durch die Wörter „ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen" ersetzt und werden das Wort „mitgeteilten" und die Wörter „der in § 16 Satz 2 genannten Personen" gestrichen.

9.
Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

10.
In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „Vorname oder" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

12.
In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen" die Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen" eingefügt.

13.
Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend.

(4) Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen."

14.
§ 31 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 ändert mWv. 18. Mai 2017 PAZEignPrG



Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas


Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 63)



Inhaltsübersicht

Erster Teil Der Rechtsanwalt


§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

Zweiter Teil Zulassung des Rechtsanwalts


Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 7 Versagung der Zulassung

§§ 8 und 9 (weggefallen)

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

§ 11 (weggefallen)

§ 12 Zulassung

§ 12a Vereidigung

§ 13 Erlöschen der Zulassung

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

§ 16 (weggefallen)

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis


§§ 18 bis 26 (weggefallen)

§ 27 Kanzlei

§ 28 (weggefallen)

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter

§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 31c Verordnungsermächtigung

Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren


§ 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 34 Zustellung

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten

§§ 37 bis 42 (weggefallen)

Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 43 Allgemeine Berufspflicht

§ 43a Grundpflichten

§ 43b Werbung

§ 43c Fachanwaltschaft

§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 45 Tätigkeitsverbote

§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 49b Vergütung

§ 50 Handakten

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung

§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 53 Bestellung eines Vertreters

§ 54 (weggefallen)

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

§ 58 Einsicht in die Personalakten

§ 59 Ausbildung von Referendaren

§ 59a Berufliche Zusammenarbeit

§ 59b Satzungskompetenz

Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften


§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

§ 59d Zulassungsvoraussetzungen

§ 59e Gesellschafter

§ 59f Geschäftsführung

§ 59g Zulassungsverfahren

§ 59h Erlöschen der Zulassung

§ 59i Kanzlei

§ 59j Berufshaftpflichtversicherung

§ 59k Firma

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht

Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer


Erster Unterabschnitt Vorstand


§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 64 Wahlen zum Vorstand

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 66 Ausschluss von der Wählbarkeit

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 68 Wahlperiode

§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

§ 70 Sitzungen des Vorstandes

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes

§ 73 Aufgaben des Vorstandes

§ 73a Einheitliche Stelle

§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

§ 74 Rügerecht des Vorstandes

§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

§ 77 Abteilungen des Vorstandes

Zweiter Unterabschnitt Präsidium


§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

§ 79 Aufgaben des Präsidiums

§ 80 Aufgaben des Präsidenten

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

§ 82 Aufgaben des Schriftführers

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge

Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung


§ 85 Einberufung der Kammerversammlung

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

§§ 90 und 91 (weggefallen)

Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht


§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts

§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

§ 97 Geschäftsverteilung

§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

§ 99 Amts- und Rechtshilfe

Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof


§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes

§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen


§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen

§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer

§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


§ 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112b Örtliche Zuständigkeit

§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112d Klagegegner und Vertretung

§ 112e Berufung

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen


§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen

§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme

§ 115b Anderweitige Ahndung

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

§ 117a Verteidigung

§ 117b Akteneinsicht

§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug


Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften


§ 119 Zuständigkeit

§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens


§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

§§ 124 bis 129 (weggefallen)

§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht


§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts

§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 136 (weggefallen)

§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

§ 138 Verlesen von Protokollen

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

§ 140 Protokollführer

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Dritter Abschnitt Rechtsmittel


Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts


§ 142 Beschwerde

§ 143 Berufung

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes


§ 145 Revision

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen


§ 148 Anordnung der Beweissicherung

§ 149 Verfahren

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme


§ 150 Voraussetzung für das Verbot

§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

§ 151 Mündliche Verhandlung

§ 152 Abstimmung über das Verbot

§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 154 Zustellung des Beschlusses

§ 155 Wirkungen des Verbots

§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 157 Beschwerde

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots

§ 159 Aufhebung des Verbots

§ 159a Dreimonatsfrist

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots

§ 160 Mitteilung des Verbots

§ 161 Bestellung eines Vertreters

§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

§ 163 Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof


§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses

§ 167a Akteneinsicht

§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

§ 171 (weggefallen)

Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof


§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

§ 172a Sozietät

§ 172b Kanzlei

§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof


§ 174 Zusammensetzung und Vorstand

Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer


Erster Unterabschnitt Präsidium


§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

§ 180 Wahlen zum Präsidium

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 185 Aufgaben des Präsidenten

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung


§ 187 Versammlung der Mitglieder

§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 191 (weggefallen)

Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung


§ 191a Einrichtung und Aufgabe

§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

§ 191c Einberufung und Stimmrecht

§ 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

Dritter Abschnitt Schlichtung


§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen


Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern


§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


§ 193 Gerichtskosten

§ 194 Streitwert

Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung


§ 195 Gerichtskosten

§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten

§ 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer

§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

§§ 200 bis 203 (weggefallen)

Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung


§ 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen

§ 205 Beitreibung der Kosten

§ 205a Tilgung

Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten


§ 206 Niederlassung

§ 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Anlage 2 (zu Artikel 4 Nummer 58)



Inhaltsübersicht

Erster Teil Der Patentanwalt


§ 1 Stellung in der Rechtspflege

§ 2 Beruf des Patentanwalts

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

§ 4 Auftreten vor den Gerichten

Zweiter Teil Zulassung des Patentanwalts


Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft


Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen


§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

§ 6 Technische Befähigung

§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

§ 8 Prüfung

§ 9 Prüfungskommission

§ 10 Zulassung zur Prüfung

§ 11 Patentassessor

§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung


§ 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 14 Versagung der Zulassung

§§ 15 und 16 (weggefallen)

§ 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

§ 18 Zulassung

§ 19 Vereidigung

§ 20 Erlöschen der Zulassung

§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis


§ 25 (weggefallen)

§ 26 Kanzlei

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten

§ 28 Zustellungsbevollmächtigter

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren


§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 31 Sachliche Zuständigkeit

§ 32 Zustellung

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten

§§ 35 bis 38 (weggefallen)

Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 39 Allgemeine Berufspflicht

§ 39a Grundpflichten

§ 39b Werbung

§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 41 Tätigkeitsverbote

§ 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte

§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst

§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung

§ 43a Vergütung

§ 43b Erfolgshonorar

§ 44 Handakten

§ 45 Berufshaftpflichtversicherung

§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 46 Bestellung eines Vertreters

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

§ 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

§ 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

§ 51 Einsicht in die Personalakten

§ 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft

§ 52a Berufliche Zusammenarbeit

§ 52b Satzungskompetenz

Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften


§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

§ 52d Zulassungsvoraussetzungen

§ 52e Gesellschafter

§ 52f Geschäftsführung

§ 52g Zulassungsverfahren

§ 52h Erlöschen der Zulassung

§ 52i Kanzlei

§ 52j Berufshaftpflichtversicherung

§ 52k Firma

§ 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht

Vierter Teil Die Patentanwaltskammer


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer

§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer

§ 55 Organe der Patentanwaltskammer

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer

Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer


Erster Unterabschnitt Vorstand


§ 58 Zusammensetzung des Vorstands

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 60 Ausschluss von der Wählbarkeit

§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 62 Wahlperiode

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

§ 65 Sitzungen des Vorstands

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands

§ 67 Beschlüsse des Vorstands

§ 68 Abteilungen des Vorstands

§ 69 Aufgaben des Vorstands

§ 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

§ 70 Rügerecht des Vorstands

§ 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

§ 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

§ 73 Aufgaben des Präsidenten

§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

§ 75 Aufgaben des Schriftführers

§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters

§ 77 Einziehung rückständiger Beiträge

Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung


§ 78 Einberufung der Kammerversammlung

§ 79 Einladung und Einberufungsfrist

§ 80 Ankündigung der Tagesordnung

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung

§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde

§§ 83 und 84 (weggefallen)

Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen


Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen


§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder

§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen


§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer

§ 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

§ 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Dritter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen


§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 94c Klagegegner und Vertretung

§ 94d Berufung

§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen


§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren


Erster Abschnitt Allgemeines


§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts

§ 100 Verteidigung

§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts

§ 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 103a Anderweitige Ahndung

Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug


Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften


§ 104 Zuständigkeit

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung

§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§§ 109 bis 114 (weggefallen)

§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung


§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts

§ 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 122 Verlesen von Protokollen

§ 123 Entscheidung

Dritter Abschnitt Rechtsmittel


§ 124 Beschwerde

§ 125 Berufung

§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 127 Revision

§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren

§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen


§ 130 Anordnung der Beweissicherung

§ 131 Verfahren

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme


§ 132 Voraussetzung des Verbots

§ 133 Mündliche Verhandlung

§ 134 Abstimmung über das Verbot

§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 136 Zustellung des Beschlusses

§ 137 Wirkungen des Verbots

§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 139 Beschwerde

§ 140 Außerkrafttreten des Verbots

§ 141 Aufhebung des Verbots

§ 142 Mitteilung des Verbots

§ 143 Bestellung eines Vertreters

Sechster Abschnitt Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung


§ 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen

§ 144a Tilgung

Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen


Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer


§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen


§ 146 Gerichtskosten

§ 147 Streitwert

Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts


§ 148 Gerichtskosten

§ 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 150 Kostenpflicht des Verurteilten

§ 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer

§§ 152 bis 154 (weggefallen)

Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis


§ 155 Beratung und Vertretung von Dritten

§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

§ 156 Auftreten vor den Gerichten

Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

§ 158 Patentsachbearbeiter

§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis