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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 GebrMG § 28

§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er" die Wörter „im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort „Strafanträgen" die Wörter „befugt und" eingefügt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwBerRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 10 ReRaG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt ...