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Änderung § 6 EnWPrV vom 17.12.2019

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§ 6 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Handlungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen"


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Energiemarkt in Bezug auf die Energiebeschaffung analysieren,

2. Kundenlastprofile mit Produkten des Energiehandels eindecken,

3. im Rahmen des Risikomanagements das Portfoliomanagement durchführen,

4. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten sowie

5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.