Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 EnWPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 82 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der EnWPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Mündliche Prüfung


(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.

(2) 1 Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2 Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(Text neue Fassung)

(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

vorherige Änderung

(5) 1 In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. 3 Er oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1 Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. 3 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.



(5) 1 In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Die zu prüfende Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. 3 Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1 Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. 3 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.