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Änderung § 14 EnWPrV vom 17.12.2019

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§ 14 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 14 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis


(Text neue Fassung)

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 und

2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1.
die Handlungsbereiche nach § 4,

2.
die Prüfungsergebnisse nach § 13 Absatz 2, 3 und 4,

3.
die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 sowie

4. Befreiungen nach § 12; jede Befreiung
ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.