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Änderung § 16 EnWPrV vom 17.12.2019

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§ 15 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 16 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung

(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(4) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen mündlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(5) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.