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Änderung § 18 EnWPrV vom 17.12.2019

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§ 17 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 17 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt:

1. Prüfung zum 'Energiefachwirt (IHK)' oder zur 'Energiefachwirtin (IHK)' und

2. Prüfung zum 'Geprüften Energiefachwirt (IHK)' oder zur 'Geprüften Energiefachwirtin (IHK)'.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. 2 § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.




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