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Änderung § 17c MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 17c MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 17c MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

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§ 17c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17c Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

 


Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.