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Änderung § 17d MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 17d MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 17d MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

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§ 17d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17d Gesamtergebnis und Rangfolge


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(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 20 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 80 Prozent ein.

(3) 1 Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. 2 § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der jeweiligen Einstellungsbehörde maßgebend.

(4) 1 Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten. 3 Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb dieser Frist zu löschen.


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