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Teil 3 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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Teil 3 Mitverarbeitete biogene Öle

§ 10 Anrechnung von mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote



(1) 1Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. 2§ 37b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, soweit die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind. 2Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.



§ 11 Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle



1Vom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachzuweisen. 2Als Nachweise sind Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vorzulegen.

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