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1Abweichend von
§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, soweit die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind.
2Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
1Vom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
§ 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachzuweisen.
2Als Nachweise sind Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in Kombination mit den Aufzeichnungen nach
§ 2 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vorzulegen.