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Teil 5 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2129-8-37 Umweltschutz
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Teil 5 Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks


Anlage 1 (zu § 3) Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Treibhausgasemissionen sind:

 KraftstoffRohstoffquelle und Verfahren Spezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2Äq pro GJ)
a)Komprimiertes syntheti-
sches Methan
Sabatier-Prozess mit
Wasserstoff aus der durch
nicht-biogene erneuer-
bare Energien gespeisten
Elektrolyse
3,3
b)Komprimierter Wasser-
stoff in einer Brennstoff-
zelle
Vollständig durch nicht-
biogene erneuerbare
Energien gespeisten
Elektrolyse
9,1
c)Komprimierter Wasser-
stoff in einer Brennstoff-
zelle
Vollständig durch aus
Kohle gewonnenem
Strom gespeiste Elektro-
lyse
234,4
d)Komprimierter Wasser-
stoff in einer Brennstoff-
zelle
Vollständig durch aus
Kohle gewonnenem
Strom gespeiste Elektro-
lyse, sofern bei der Ge-
winnung der Kohle das
CO2 aus Prozessemissio-
nen abgeschieden und
gespeichert worden ist
52,7



Anlage 2 (zu § 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie Anpassungsfaktoren
für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4