Im
Infrastrukturabgabengesetz vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
- a)
- weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,
- b)
- weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,
- c)
- weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
- d)
- weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
- e)
- weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und
- f)
- 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,
- 2.
- Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
- a)
- weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,
- b)
- weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,
- c)
- weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,
- d)
- weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,
- e)
- weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und
- f)
- 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,".
- 2.
- Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zehntagesvignette 25 Euro,
- 2.
- Zweimonatsvignette 50 Euro,".
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522