Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
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- auf Grund des § 23 Nummer 1, des § 23a Nummer 4, 7, 8, und 10, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
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- auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), die - mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 Nummer 2 - durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
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- auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653):
Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13.
- 2.
- In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren" durch die Wörter „Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.
- 3.
- In § 7 werden die Wörter „in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte" durch die Wörter „in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist," gestrichen.
- 5.
- In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote" durch das Wort „Inverkehrbringensverbote" ersetzt.
- 6.
- In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter „die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" ersetzt.
- 7.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5)" ersetzt.
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
- 9.
- In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen.
- 10.
- § 24 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt.
- 12.
- In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Probenahme" durch die Wörter „Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe" ersetzt.
- 13.
- In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungslieferung 2007" durch die Wörter „8. Ergänzungslieferung 2012" und die Wörter „3. Auflage 2008" durch die Wörter „4. Auflage 2011" ersetzt.
- 14.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden."
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 15.
- § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 16.
- § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird aufgehoben.
- b)
- Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
- 17.
- In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" ersetzt.
- 18.
- In § 45 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)" ersetzt.
- 19.
- Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist."
- 20.
- Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.
- 21.
- § 50 wird § 49.
- 22.
- § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Die Gliederungsbezeichnung „(3)" wird gestrichen.
- 23.
- § 53 wird § 51.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt