§ 9 - Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)

V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 9 Übergangsvorschriften



(1) Beiträge für die Jahre 1998 und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3894), entstanden sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vorbehaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erhoben werden.

(2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4.

(3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend.



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