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§ 47 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten



(1) 1Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1 und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. 2Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

(2) 1Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. 2Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. 3Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. 4Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.

(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.

(4) 1Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. 2Ein solches Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.





 

Frühere Fassungen von § 47 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021)
... § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht, 8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. 2002 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 576 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 FSMusterzulV Voraussetzungen für den Betrieb (vom 04.08.2009)
... der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und ...

Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
§ 1 FBeitrV Beitragspflicht
... Telekommunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder Inhaber einer Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit ... sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie ... ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47 ... 47 des Telekommunikationsgesetzes, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes wirksam wird, oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein ...
§ 2 FBeitrV Beitragsbefreiungen
... von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden. (2) Bei Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes an 1. private Organisationen, die im ...
§ 4 FBeitrV Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen
... in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt. (2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit ...
§ 9 FBeitrV Übergangsvorschriften
... Nutzergruppen, die erstmalig in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten für die Beitragspflicht sowie die ...

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
§ 1 EMVBeitrV Beitragspflicht
... sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben unberührt." 45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zugänglichen Auskunftsdiensten," die ... b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Nummer 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112 Absatz 1 ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... über zusätzliche Leistungen". f) Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 47a Schlichtung  ... über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten." 14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" und die Angabe „§ 47 " durch die Angabe „§ 55" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... die Angabe „§ 55" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 47 " durch die Angabe „§ 55" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammern nach § 132 des Telekommunikationsgesetzes
... nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch i. V. m. §§ 46 und 47 TKG 1.000 bis 36.000 10 Entscheidungen nach § 42 Absatz ...

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage FGebV (zu § 1 Abs. 1) (vom 24.12.2020)
... die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den ... für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen C.1 Bearbeiten ...

Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
§ 2 FreqNPAV Ziele der Frequenznutzungsplanung
... (3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes. (4) Bei der Aufstellung des ...