Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchRNG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BeamtStG § 46

§ 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit

Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MuSchRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 2 BGVerhG Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Sie dürfen ...


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