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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (RORÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2017 UVPG § 37, § 74, Anlage 5

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14d Satz 2 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

2.
In § 25 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

3.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

b)
In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RORÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RORÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), 22. den am 29. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245 ), 23. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 ...

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 2 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt ...