Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2017 BNatSchG § 63, § 64

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,

4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,".

bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Biosphärenreservaten" die Wörter „sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2" eingefügt.

2.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Teil des Satzes werden die Wörter „Nummer 5 bis 7" durch die Wörter „Nummer 4a bis 7" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3 und 4" sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UmwRGuaÄndG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRGuaÄndG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 3 2. HochwSchG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 1 ...


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