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Änderung § 14 DüV vom 01.05.2020

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§ 14 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 14 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff aufbringt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,

4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

6. entgegen § 6 Absatz
3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,

7.
entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet,

8. entgegen § 9 Absatz 1
oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.




5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder

6.
entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff aufbringt,



1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen § 10 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 10 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.