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Synopse aller Änderungen der DüV am 01.05.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2020 durch Artikel 1 der DüVÄndV 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 2)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8 Nährstoffvergleich
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 10 Aufzeichnungen
§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsvorschrift
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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4) Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1)


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
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Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3) Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 7 (zu § 8 Absatz 2, Anlage 5) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse


Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3) Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Anlage 9 (zu § 12) Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)

Eingangsformel 2)


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2) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:



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2) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

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Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

2. Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


(1) 1 Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. 2 Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. 3 Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. 4 Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

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(2) 1 Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. 3 Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. 4 Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) 1 Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. 2 Teilgaben sind zulässig. 3 Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. 4 Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe



(2) 1 Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. 3 Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. 4 Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) 1 Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. 2 Teilgaben sind zulässig. 3 Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. 4 Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und

2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.

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5 Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.



5 Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) 1 Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,

2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder

3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

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2 Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.



2 Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) 1 Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,

2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.

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2 Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. 3 Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.

(6) 1 Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. 2 Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagen.



2 Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) 1 Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. 2 Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. 3 Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat


(1) 1 Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. 2 Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

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1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,

2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,



1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,

2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,

3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,

4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,

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5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,

6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen.



5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,

6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen,

7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.


3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. 4 Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.

(2) 1 Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. 2 Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:

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1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,



1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,

2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,

3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,

4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.

3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:

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1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,



1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,

2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.

2 Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.

(4) 1 Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,

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2. 1 für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. 2 Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 2.



2. 1 für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. 2 Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.

2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. 3 Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.



§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


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(1) 1 Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. 3 Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn

1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,

2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,

3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und

4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

4 Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.




(1) 1 Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

(2) 1 Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und

2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. 4 Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.

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(3) 1 Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. 2 Auf stark geneigten Ackerflächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,



(3) 1 Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden

1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers
auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,

2. innerhalb
eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und

3.
innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.

2
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:

1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,

2. auf bestellten Ackerflächen

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a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,



a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

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c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

3 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.



c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

3 Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. 4 Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. 5 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.



§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln


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(1) 1 Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. 2 Satz 1 gilt nicht für



(1) 1 Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren,

2. Kompost sowie

3. organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.

3 Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. 4 Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

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(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.



(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

(3) 1 Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. 2 Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. 3 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. 4 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. 5 Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

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(4) 1 Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2 Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. 3 Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. 4 Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder



(4) 1 Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2 Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. 3 Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. 4 Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder

2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.

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5 Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. 6 Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.



5 Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. 6 Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. 7 Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

(5) 1 Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit

1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,

2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und

3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.

2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. 3 Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. 4 Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. 5 Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1 Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. 2 Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. 3 Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) 1 Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2 Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. 3 Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(8) 1 Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,

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2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

2 Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.



2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

2 Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. 3 Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

(9) 1 Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden

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1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,

2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.



1. bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,

2. bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

2 Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.

(10) 1 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. 2 Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. 3 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. 4 Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. 5 Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

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(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote


(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten.

(2) 1 Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. 2 Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

(3) 1 Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. 2 Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. 3 Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. 4 Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) 1 Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. 2 Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.

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(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.

§ 8 Nährstoffvergleich


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(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder

2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen.

(2) 1 Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. 2 Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. 3 Satz 2 gilt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. 4 Werden die Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.

(3) 1 Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen wie folgt zu berechnen:

Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter.

2 Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.

(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den anteiligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.

(5) 1 Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. 2 Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr berücksichtigen. 3 Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.

(6) Absatz 1 gilt nicht für

1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,

2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,

4. Betriebe, die

a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.




(aufgehoben)

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


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(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1 Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. 2 Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(3) 1 Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. 2 Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(4) 1 Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. 2 Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. 3 Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten.

(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.




(aufgehoben)

§ 10 Aufzeichnungen


(1) 1 Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:

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1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,



1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf,

2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren.

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2 Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. 3 Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. 4 Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.

(2)
Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen



2 Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(2) 1 Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme,
einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:

1. eindeutige Bezeichnung des Schlages,
der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,

3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,

4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

2 Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung
aufzuzeichnen. 3 Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.

(3) Die Absätze 1
und 2 gelten nicht für

1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die
der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,

2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung
nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,

4. Betriebe, die

a) abzüglich von Flächen
nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

(4)
Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur,

2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens,

3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

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(3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.



(5) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen


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(1) 1 Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. 2 Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.



(1) 1 Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. 2 Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 verboten ist.

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. 2 Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu berücksichtigen. 3 Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 4 Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1 genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.

(3) 1 Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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(4) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(4) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.

(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.



§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen


(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

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(2) 1 Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für

1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung oder

2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde.

2 Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. 3 Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. 4 Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor:

1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,

2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,

4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,

5. abweichend von

a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,

b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und

c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,

6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,

7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,

8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden,

9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,

10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis zum 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden,

11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer
4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die

a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein
oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen,

12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort genannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,

13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,

14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können.

5 Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4
auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

(3) 1 Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. 2 In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

(4) 1 Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese

1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und

2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Absatz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebenen Abweichungen.

2 Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. 3 Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. 4 Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf
Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von

1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, die

a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen sind,

2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes
Regelungen zu erlassen

1.
über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, und

2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammenzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf aufzuzeichnen und einzuhalten.

(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.




(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

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§ 13a (neu)




§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen


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(1) 1 Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:

1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,

2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,

3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und

4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen

a) durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und

b) die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und

c) die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden.

2 Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. 3 Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor.

(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:

1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,

2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,

3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,

4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,

5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,

6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,

7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.

(3) 1 Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. 2 Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein

1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts,

2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr,

3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und

4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung.

3 Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss,

3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat,

4. abweichend von

a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist,

b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und

c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen,

5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,

6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann,

7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann,

8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen,

9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die

a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,

11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können,

12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.

(4) 1 Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. 2 Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.

(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.

(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.

(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von

1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die

a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

(8) 1 Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7. 2 Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff aufbringt,



1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,

4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

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5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

6. entgegen § 6 Absatz
3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,

7.
entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet,

8. entgegen § 9 Absatz 1
oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.




5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder

6.
entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff aufbringt,



1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt,

2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen § 10 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen § 10 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 15 Übergangsvorschrift


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Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kontrollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach § 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.



(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.

(2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung
nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind.

(3) 1 Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5
und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. 2 Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend.

(4) 1 Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. 2 Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. 3 Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung.


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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4) Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)


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Tabelle 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1



Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1


| Kategorie | Produktionsverfahren | Nährstoffanfall je Jahr

| | | kg N | kg P2O5

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

1. | Milchviehhaltung | |

2. | Kälberaufzucht | je Stallplatz und Jahr

3. | | 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. | 16,6 | 6,4

4. | Jungrinder-
aufzucht | Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
Tier | je Tier und Jahr

5. | | Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
im 'Naturschutz' | konventionell | 57 | 16,4

6. | extensiv | 54 | 16

7. | Ackerfutterbaubetrieb | mit Weide | 48 | 15,5

8. | Stallhaltung | 45 | 15

9. | Milcherzeugung | Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb | je Tier und Jahr

10. | mittelschwere und
schwere Rassen | Grünlandbetrieb (mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 114 | 36

11. | 8.000 kg ECM | 129 | 43

12. | 10.000 kg ECM | 143 | 47

13. | Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu) | 6.000 kg ECM | 109 | 37

14. | 8.000 kg ECM | 124 | 43

15. | 10.000 kg ECM | 141 | 48

16. | 12.000 kg ECM | 159 | 55

17. Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 103 | 37

18. | 8.000 kg ECM | 117 | 42

19. | 10.000 kg ECM | 134 | 47

20. | 12.000 kg ECM | 153 | 52

21. | Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu) | 6.000 kg ECM | 100 | 36

22. | 8.000 kg ECM | 115 | 42

23. | 10.000 kg ECM | 133 | 47

24. | 12.000 kg ECM | 152 | 52

25. | leichte Rassen | Ackerfutterbaubetrieb | 5.000 kg ECM | 76 | 27

26. | 7.000 kg ECM | 91 | 33

27. | 9.000 kg ECM | 111 | 42

28. | Rindermast | |

29. | Jungrindermast | je Stallplatz und Jahr

30. | Rosa-Kalbfleisch
Erzeugung | Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. | 31,0 | 12,7

31. | Kälbermast | 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. | MAT | 13,0 | 6,5

32. | 50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a. | MAT und Kraftfutter | 15,9 | 7,3

33. | Fresseraufzucht | 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. | Standardfutter | 15,7 | 5,4

34. | N-/P-reduziert | 14,6 | 4,5

35. | Bullenmast | je Tier und Jahr

36. | | bis 675 kg LM (19 Monate) | ab Kalb 45 kg LM | 36,6 | 14,2

37. | bis 750 kg LM | ab Kalb 45 kg LM | 39,1 | 14,3

38. | ab 80 kg LM | 40,7 | 14,7

39. | ab 210 kg LM | 41,3 | 14,8

40. | Mutterkuhhaltung | je Tier und Jahr

41. | 6 Monate
Säugezeit | 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) | 88 | 26

42. | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) | 105 | 31

43. | 9 Monate
Säugezeit | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) | 114 | 33

44. | Sauenhaltung | |

45. | Ferkelerzeugung | je Sauenplatz und Jahr

46. | Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM | 22 aufgezogene Ferkel
217 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 27,1 | 12,6

47. | N-/P-reduziert | 24,0 | 11,0

48. | stark N-/P-reduziert | 23,0 | 10,3

49. | 25 aufgezogene Ferkel
239 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 27,3 | 12,6

50. | N-/P-reduziert | 24,1 | 11,2

51. | stark N-/P-reduziert | 23,1 | 10,3

52. | 28 aufgezogene Ferkel
264 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 27,5 | 12,8

53. | N-/P-reduziert | 24,2 | 11,2

54. | stark N-/P-reduziert | 23,2 | 10,3

55. | Ferkelaufzucht
bis 28 kg LM | 22 aufgezogene Ferkel
656 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 39,2 | 17,2

56. | N-/P-reduziert | 35,1 | 15,3

57. | stark N-/P-reduziert | 33,5 | 14,0

58. | 25 aufgezogene Ferkel
711 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 41,1 | 17,9

59. | N-/P-reduziert | 36,8 | 16,0

60. | stark N-/P-reduziert | 35,0 | 14,7

61. | 28 aufgezogene Ferkel
824 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 42,9 | 18,6

62. | N-/P-reduziert | 38,4 | 16,7

63. | stark N-/P-reduziert | 36,6 | 15,1

64. | Spezialisierte Ferkelaufzucht | je Ferkelplatz und Jahr

65. | 450 g Tages-
zunahme im Mittel
der Aufzucht | 8 bis 28 kg LM | Universalfutter | 3,8 | 1,4

66. | ab 8 bzw. 15 kg LM | N-/P-reduziert | 3,6 | 1,4

67. | stark N-/P-reduziert | 3,4 | 1,1

68. | 500 g Tages-
zunahme im Mittel
der Aufzucht | 8 bis 28 kg LM | Universalfutter | 4,2 | 1,6

69. | ab 8 bzw. 15 kg LM | N-/P-reduziert | 3,8 | 1,4

70. | stark N-/P-reduziert | 3,6 | 1,4

71. | Jungsauenhaltung | je Jungsauenplatz
und Jahr

72. | Jungsauen-
aufzucht | 28 bis 115 kg LM;
180 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 10,8 | 5,5

73. | N-/P-reduziert | 9,0 | 4,6

74. | Jungsauen-
eingliederung | 95 bis 135 kg LM;
240 kg Zuwachs je Platz p.a. | Universalfutter | 15,4 | 8,5

75. | N-/P-reduziert | 13,3 | 7,5

76. | Schweinemast | je Mastplatz und Jahr

77. | Mastschwein;
von 28
bis 118 kg LM | 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs | Universalfutter | 11,1 | 4,8

78. | N-/P-reduziert | 10,7 | 4,1

79. | stark N-/P-reduziert | 9,6 | 3,7

80. | 750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs | Universalfutter | 11,4 | 4,8

81. | N-/P-reduziert | 10,9 | 4,1

82. | stark N-/P-reduziert | 9,8 | 3,9

83. | 850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs | Universalfutter | 12,2 | 5,0

84. | N-/P-reduziert | 11,7 | 4,4

85. | stark N-/P-reduziert | 10,6 | 3,9

86. | 950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs | Universalfutter | 12,5 | 5,0

87. | N-/P-reduziert | 12,0 | 4,4

88. | stark N-/P-reduziert | 10,8 | 3,9

89. | Jungebermast |

90. | von 28
bis 118 kg LM | 850 g Tageszunahme;
Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs | Universalfutter | 11,8 | 4,8

N-/P-reduziert | 11,3 | 4,4

91. | Eberhaltung | je Eberplatz und Jahr

92. | 60 kg Zuwachs je Platz p.a. | 22,1 | 9,6

93. | Pferdehaltung |

94. | Reitpferde
500 - 600 kg LM | Stallhaltung | 51,1 | 23,4

95. | Stall-/Weidehaltung | 53,6 | 23,4

96. | Reitponys
300 kg LM;
leichte Arbeit | Stallhaltung | 34,9 | 16,5

97. | Stall-/Weidehaltung | 33,4 | 15,3

98. | Zuchtstuten | Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. | 63,5 | 28,0

99. | Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. | 42,3 | 18,4

100. | Aufzuchtpferde | Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. - 36. Monat | 44,5 | 18,9

101. | Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. - 36. Monat | 31,6 | 13,5

102. | Lammfleischerzeugung |

103. | Mutterschaf
mit Nachzucht | 1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm | konventionell | 20,1 | 6,2

104. | 1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm | extensiv | 17,6 | 5,0

105. | Ziegenmilcherzeugung | je Tier und Jahr

106. | Milchziege
mit Nachzucht | 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm | 15,2 | 5,7

107. | Kaninchenhaltung | |

108. | Kaninchenaufzucht | je Tier und Jahr

109. | 52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
p.a. | Aufzucht bis 0,6 kg LM | 2,6 | 1,5

110. | Aufzucht bis 3 kg LM | 9,7 | 5,4

111. | Kaninchenmast | je Mastplatz und Jahr

112. | Mast | 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz | 0,7 | 0,4

113. | Gehegewild | je Tier und Jahr

114. | Damtiere | Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Kalb) | 21,6 | 6,2

115. | Eiererzeugung | je Stallplatz und Jahr

116. | Junghennen-
aufzucht | 3,5 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,269 | 0,176

117. | N-/P-reduziert | 0,252 | 0,151

118. | Legehennen-
haltung | 17,6 kg Eimasse/Tier | Standardfutter | 0,764 | 0,396

119. | N-/P-reduziert | 0,731 | 0,346

120. | Hähnchenmast (ohne Vorgriff) | je Stallplatz und Jahr

121. | | Mast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs/Tier | Standardfutter | 0,413 | 0,208

122. | N-/P-reduziert | 0,385 | 0,176

123. | Mast 34 bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs/Tier | Standardfutter | 0,388 | 0,190

124. | N-/P-reduziert | 0,357 | 0,174

125. | Mast 30 bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs/Tier | Standardfutter | 0,328 | 0,174

126. | N-/P-reduziert | 0,311 | 0,153

127. | Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs/Tier | Standardfutter | 0,267 | 0,142

128. | N-/P-reduziert | 0,249 | 0,121

129. | Putenmast | je Stallplatz und Jahr

130. | Hähne | 22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast
(56,4 kg Futterverbrauch je Tier) | Standardfutter | 2,145 | 1,209

131. | N-/P-reduziert | 1,991 | 0,941

132. | Hennen | 10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
(26,7 kg Futterverbrauch je Tier) | Standardfutter | 1,420 | 0,774

133. | N-/P-reduziert | 1,342 | 0,543

134. | Hähne ab der 6. Woche | Standardfutter | 2,468 | 1,372

N-/P-reduziert | 2,282 | 1,044

135. | Hennen ab der 6. Woche | Standardfutter | 1,652 | 0,923

N-/P-reduziert | 1,542 | 0,726

136. | gemischt geschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen | Standardfutter | 1,652 | 0,923

N-/P-reduziert | 1,542 | 0,726

137. | Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen | Standardfutter | 0,422 | 0,289

138. | Entenmast | je Stallplatz und Jahr

139. | Pekingenten | 19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier) | 0,605 | 0,344

140. | Flugenten | 15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1) | 0,576 | 0,367

141. | Gänsemast | je Tier

142. | | Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier | 0,231 | 0,133

143. | Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier | 0,702 | 0,387

144. | Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier | 1,074 | 0,334


1 Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.

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Tabelle 2 Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1


| Kategorie | Produktionsverfahren | Nährstoffaufnahme in kg

| | | N | P2O5

| Milchviehhaltung | | je Stallplatz und Jahr

1. | Kälberaufzucht | 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. | 5,6 | 2,0

2. | Jungrinder-
aufzucht | Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes
Tier | je Tier und Jahr

3. | | Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen
im 'Naturschutz' | konventionell | 58 | 17

4. | extensiv | 53 | 16

5. | Ackerfutterbaubetrieb | mit Weide | 48 | 15

6. | Stallhaltung | 43 | 14

7. | Milcherzeugung | Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb | je Tier und Jahr

8. | mittelschwere und
schwere Rassen | Grünlandbetrieb (mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 108 | 33

8.000 kg ECM | 111 | 34

10.000 kg ECM | 113 | 36

9. | Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu) | 6.000 kg ECM | 98 | 31

10. | 8.000 kg ECM | 98 | 31

11. | 10.000 kg ECM | 101 | 33

12. | Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 86 | 28

13. | 8.000 kg ECM | 93 | 31

14. | 10.000 kg ECM | 98 | 33

15. | 12.000 kg ECM | 101 | 34

16. | Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu) | 6.000 kg ECM | 77 | 27

17. | 8.000 kg ECM | 84 | 29

18. | 10.000 kg ECM | 89 | 31

19. | 12.000 kg ECM | 94 | 32

20. | leichte Rassen | Ackerfutterbaubetrieb | 5.000 kg ECM | 68 | 22

21. | 7.000 kg ECM | 75 | 25

22. | 9.000 kg ECM | 80 | 27

| Rindermast

23. | Jungrindermast | je Stallplatz und Jahr

24. | Rosa-Kalbfleisch
Erzeugung | Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. | 7,0 | 2,9

25. | Kälbermast | 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. | MAT | 0,6 | 0,4

26. | MAT und Kraftfutter | 0,3 | 0,1

27. | Fresseraufzucht | 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. | Standardfutter | 6,0 | 2,3

28. | N-/P-reduziert | 6,0 | 2,3

| Bullenmast | je Tier und Jahr

29. | | bis 675 kg LM
(19 Monate) | ab Kalb 45 kg LM | 19,6 | 7,9

30. | bis 750 kg LM | ab Kalb 45 kg LM | 20,2 | 8,1

31. | bis 750 kg LM | ab Kalb 80 kg LM | 21,0 | 8,5

32. | bis 750 kg LM | ab Kalb 210 kg LM | 22,4 | 9,0

| Mutterkuhhaltung | je Tier und Jahr

33. | 6 Monate
Säugezeit | 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(200 kg Absetzgewicht) | 90 | 27

34. | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(230 kg Absetzgewicht) | 108 | 32

35. | 9 Monate
Säugezeit | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(340 kg Absetzgewicht) | 120 | 36

| Lammfleischerzeugung | je Tier und Jahr

36. | Mutterschaf
mit Nachzucht | 1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm | konventionell | 18,2 | 5,3

37. | 1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm | extensiv | 17,3 | 5,0

| Ziegenmilcherzeugung | je Tier und Jahr

38. | Milchziege
mit Nachzucht | 800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs je Lamm | 11,7 | 3,8

| Gehegewild | je Tier und Jahr

39. | Damtiere | 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Kalb) | 21,3 | 6,1


1 Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.



 
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1)




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)


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|
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

1. | | Ausbringung | Zufuhr

2. | | nach Abzug der
Stall-
und Lagerungsverluste | nach Abzug der
Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste


3. | Tierart/Verfahren | Gülle,
Gärrückstände
| Festmist,
Jauche,
Weidehaltung2 | Gülle,
Gärrück-
stände | Festmist,
Jauche | Weide-
haltung2


4. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

5. | Rinder | 85 | 70 | 70,
ab 1.1.2020:
75 | 60 | 25


6. | Schweine | 80 | 70 | 70,
ab 1.1.2020:
75 | 60 | 25


7. | Geflügel | | 60 | | 50 | 25

8. | andere Tierarten
(z.
B. Pferde, Schafe) | | 55 | | 50 | 25

9. | Betrieb einer
Biogasanlage
| 95 | | 85 | |


---
1)
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2)
Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.



Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1


1. |
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

2. | | Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste

3. | Tierart/Verfahren | Gülle, Gärrückstände | Festmist, Jauche, Weidehaltung2

4. | 1 | 2 | 3

5. | Rinder | 85 | 70

6. | Schweine | 80 | 70

7. | Geflügel | | 60

8. | andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) | | 55

9. | Betrieb einer Biogasanlage | 95 |

1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes
vor
der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen,
die
der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen



Ausgangsstoff des Düngemittels | Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
des Gesamtstickstoffgehaltes

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Rindergülle | 50

Schweinegülle | 60



Rindergülle | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60


Schweinegülle | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70


Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist | 25

Schweinefestmist | 30

Hühnertrockenkot | 60

Geflügel- und Kaninchenfestmist | 30

Pferdefestmist | 25

Rinderjauche | 90

Schweinejauche | 90

Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) | 30

Klärschlamm fest (≥15 % TM) | 25

Pilzsubstrat | 10

Grünschnittkompost | 3

Sonstige Komposte | 5

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Biogasanlagengärrückstand flüssig | 50



Biogasanlagengärrückstand flüssig | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60


Biogasanlagengärrückstand fest | 30



Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs


Tabelle 1 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau


| Faktoren für die Düngebedarfsermittlung | anzuwendende Tabelle/Vorschrift

1. | Kultur | Tabelle 2 oder 4

2. | Stickstoffbedarfswert in kg N/ha | Tabelle 2 oder 4

3. | Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha | Tabelle 2 oder 4

4. | Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre
in dt/ha | Tabelle 3 oder 5

5. | Ertragsdifferenz in dt/ha aus | Zeilen 3 und 4

| Zu- und Abschläge in kg N/ha für

6. | im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) | § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 4

7. | Ertragsdifferenz | Zeile 5, Tabelle 3 oder 5

8. | Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat | Tabelle 6

9. | Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre | § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

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10. | Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) | Tabelle 7 oder 3



10. | Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) | Tabelle 7 oder 4 Spalte 5

11. | Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung | § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

12. | Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha | Summe der Werte der
Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11

13. | Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson-
dere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse | § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 2 Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.

2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).


Kultur | Ertragsniveau in dt/ha | Stickstoffbedarfswert
in kg N/ha

Winterraps | 40 | 200

Winterweizen A, B | 80 | 230

Winterweizen C | 80 | 210

Winterweizen E | 80 | 260

Hartweizen | 55 | 200

Wintergerste | 70 | 180

Winterroggen | 70 | 170

Wintertriticale | 70 | 190

Sommergerste | 50 | 140

Hafer | 55 | 130

Körnermais | 90 | 200

Silomais | 450 | 200

Zuckerrübe | 650 | 170

Kartoffel | 450 | 180

Frühkartoffel | 400 | 220

Sonnenblume | 30 | 120

Öllein | 20 | 100


Tabelle 3 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen

Vorbemerkungen und Hinweise:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.



1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3 und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.


1 | 2 | 3 | 4

Kultur | Ertragsdifferenz in dt/ha | Höchstzuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2 | Mindestabschläge
bei niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2

Raps | 5 | 10 | 15

Getreide und Körnermais | 10 | 10 | 15

Silomais | 50 | 10 | 15

Zuckerrüben | 100 | 10 | 15

Kartoffel | 50 | 10 | 10


Tabelle 4 Stickstoffbedarfswerte für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau; Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.

2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.

3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.

4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.

5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit '*' gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit '**' gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen.


1 | 2 | 3 | 4 | 5

Kultur | Ertrags-
niveau | Stickstoff-
bedarfswert | Probe-
nahmetiefe | Abschläge auf Grund der
Stickstoffnachlieferung aus
den Ernteresten für die Folgekultur

| in dt/ha | in kg N/ha | in cm | in kg N/ha

Blumenkohl | 350 | 300 | 60 | 80

Brokkoli | 150 | 310 | 60 | 100

Buschbohnen | 120 | 110 | 60 | 45

Chicoréerüben | 450 | 135* | 90 | 40

Chinakohl | 700 | 210 | 60 | 45

Dill, Frischmarkt | 200 | 85 | 30 | 5

Dill, Industrieware | 250 | 105 | 30 | 25

Erdbeeren, Pflanzung | 0 | 60 | 0-30 | 0

Erdbeeren, Frühjahr | 140 | 60 | 0-30 | 0

Erdbeeren, nach Ernte | 140 | 60 | 0-30 | 0

Feldsalat | 80 | 85 | 15 | 5

Feldsalat, großblättrig | 130 | 110 | 15 | 5

Gemüseerbse | 80 | 85 | 60 | 65

Grünkohl | 400 | 200 | 60 | 35

Gurke, Einleger | 800 | 210 | 30 | 50

Knollenfenchel | 400 | 200 | 60 | 45

Kohlrabi | 450 | 230 | 30 | 30

Kürbis | 400 | 140 | 60 | 50

Mairüben (mit Laub) | 650 | 170 | 30 | 15

Möhren, Bund- | 600 | 115* | 60 | 10

Möhren, Industrie | 900 | 165** | 90 | 45

Möhren, Wasch- | 700 | 125** | 60 | 30

Pastinake | 400 | 140* | 60 | 50

Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt | 240 | 160* | 60 | 10

Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt | 160 | 100 | 60 | 10

Petersilie, Wurzel- | 400 | 130** | 60 | 45

Porree | 600 | 250 | 60 | 55

Radies | 300 | 110 | 30 | 5

Rettich, Bund- | 500 | 140 | 30 | 10

Rettich, deutsch | 550 | 175 | 60 | 30

Rettich, japanisch | 1.000 | 230 | 60 | 45

Rhabarber 1. Standjahr | 0 | 130 | 30 |

Rhabarber 2. Standjahr Austrieb | 100 | 100 | 30 |

Rhabarber 3. Standjahr Austrieb | 200 | 120 | 60 |

Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb | 350 | 140 | 60 |

Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte | | 150 | 60 |

Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte | | 170 | 90 |

Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte | | 140 | 90 |

Rosenkohl | 250 | 310 | 90 | 130

Rote Rüben | 600 | 250 | 60 | 50

Rotkohl | 600 | 260 | 60 | 60

Rucola, Feinware | 175 | 150 | 30 | 20

Rucola, Grobware | 300 | 210 | 30 | 20

Salate, Baby Leaf Lettuce | 140 | 90 | 30 | 0

Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) | 350 | 130 | 30 | 10

Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) | 300 | 115 | 30 | 10

Salate, Eissalat | 600 | 175 | 30 | 15

Salate, Endivien, Frisée | 350 | 150 | 60 | 15

Salate, Endivien, glattblättrig | 600 | 190 | 60 | 20

Salate, Kopfsalat | 500 | 150 | 30 | 10

Salate, Radicchio | 280 | 140 | 60 | 30

Salate, verschiedene Arten | 450 | 150 | 30 | 10

Salate, Romana | 450 | 140 | 60 | 10

Salate, Romana Herzen | 300 | 150 | 30 | 15

Salate, Zuckerhut | 600 | 190 | 60 | 20

Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt | 300 | 210** | 60 | 10

Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt | 200 | 180 | 60 | 25

Schnittlauch, Anbau für Treiberei | 280 | 240** | 60 | 55

Schwarzwurzel | 200 | 75** | 90 | 25

Sellerie, Bund- | 600 | 205 | 30 | 10

Sellerie, Knollen- | 650 | 220 | 60 | 40

Sellerie, Stangen- | 500 | 230 | 30 | 40

Spargel 1. Standjahr | 0 | 140 | 60 |

Spargel 2. Standjahr | 20 | 160 | 90 |

Spargel 3. Standjahr | 80 | 160 | 90 |

Spargel ab 4. Standjahr | 100 | 80 | 90 |

Spinat, Blatt-, FM, Baby | 100 | 100 | 30 | 10

Spinat, Blatt-, Standard | 250 | 190 | 30 | 30

Spinat, Hack, Standard | 300 | 205 | 30 | 30

Stangenbohne, Standard | 250 | 100 | 60 | 70

Teltower Rübchen (Herbstanbau) | 150 | 110 | 60 | 30

Weißkohl, Frischmarkt | 700 | 260 | 60 | 75

Weißkohl, Industrie | 1.000 | 320 | 90 | 75

Wirsing | 400 | 285 | 60 | 80

Zucchini | 650 | 250 | 60 | 85

Zuckermais | 200 | 160 | 90 | 60

Zwiebel, Bund- | 680 | 210* | 30 | 15

Zwiebel, Trocken- | 600 | 155** | 60 | 30


Tabelle 5 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen

Vorbemerkungen und Hinweise:

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.



Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.


1 | 2 | 3 | 4

Kultur | Ertragsdifferenz
in Prozent | Zuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2 | Abschläge bei
niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2

Einlegegurken | 20 | 40 | 40

Knollensellerie | 20 | 40 | 40

Kopfkohl | 20 | 40 | 40

Porree | 20 | 40 | 40

Rettich | 20 | 40 | 40

Rosenkohl | 20 | 40 | 40

alle anderen in Tabelle 4
aufgeführten Kulturen | 20 | 20 | 20


Tabelle 6 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat

Vorbemerkungen und Hinweise:

Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.


1 | 2

Humusgehalt in % | Mindestabschlag in kg N/ha

größer 4,0 (humos) | 20


Tabelle 7 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten


Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) | Mindestabschlag in kg N/ha

Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache
mit Leguminosen | 20

Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung | 10

Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse | 10

Feldgras | 10

Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,
Gemüse ohne Kohlarten | 0

Zwischenfrucht |

Nichtleguminosen, abgefroren | 0

Nichtleguminosen, nicht abgefroren |

- im Frühjahr eingearbeitet | 20

- im Herbst eingearbeitet | 0

Leguminosen, abgefroren | 10

Leguminosen, nicht abgefroren |

- im Frühjahr eingearbeitet | 40

- im Herbst eingearbeitet | 10

Futterleguminosen mit Nutzung | 10

andere Zwischenfrüchte mit Nutzung | 0


Tabelle 8 Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau


Faktoren für die Düngebedarfsermittlung | anzuwendende Tabelle

1. | Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter) | Tabelle 9

2. | Stickstoffbedarfswert in kg N/ha | Tabelle 9

3. | Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha | Tabelle 9

4. | Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in
% RP i. d. TM | Tabelle 9

5. | Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha | Tabelle 10

6. | Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten
drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen | Tabelle 10

7. | Ertragsdifferenz in dt/ha aus | Zeilen 3 und 5

8. | Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus | Zeilen 4 und 6

| Zu- und Abschläge in kg N/ha für

9. | Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre | § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4

10. | Ertragsdifferenz | Zeile 7, Tabelle 10

11. | Gegebenenfalls Rohproteindifferenz | Zeile 8, Tabelle 10

12. | Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat | Tabelle 11

13. | Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen | Tabelle 12

14. | Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha | Summe der Werte
der Zeilen 2, 9, 10
bzw. 11, 12 und 13

15. | Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere
Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse | § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 9 Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Im Falle von 'Weide intensiv' gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4- bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.

2. Im Falle von 'Weide extensiv' gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2- bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.

3. Im Falle von 'Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr)' gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.


| Ertragsniveau (Netto) | Rohproteingehalt
(% RP: 6,25 = kg N/dt
Trockenmasse (TM)) | Stickstoff-
bedarfswert

| in dt TM/ha | in % RP i. d. TM | in kg N/ha

Grünland/Dauergrünland

1-Schnittnutzung | 40 | 8,6 | 55

2-Schnittnutzung | 55 | 11,4 | 100

3-Schnittnutzung | 80 | 15,0 | 190

4-Schnittnutzung | 90 | 17,0 | 245

5-Schnittnutzung | 110 | 17,5 | 310

6-Schnittnutzung | 120 | 18,2 | 350

Weide/Mähweide

Weide intensiv | 90 | 18,0 | 130

Mähweiden, 60 % Weideanteil | 94 | 17,6 | 190

Mähweiden, 20 % Weideanteil | 98 | 17,2 | 245

Weide extensiv | 65 | 12,5 | 65

mehrschnittiger Feldfutterbau

Ackergras (5 Schnitte/Jahr) | 150 | 16,6 | 400

Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr) | 120 | 16,2 | 310

Klee-/Luzernegras
(3 - 4 Schnitte/Jahr) | 120 | 18,2 | 350

Rotklee-/Luzerne in Reinkultur | 110 | 20,5 | 360


Tabelle 10 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt

Vorbemerkungen und Hinweise:

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1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden.



1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.

2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019, um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden.

3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.

4. Im Falle von 'Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr)' gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.


1 | 2 | 3

| Zu- oder Abschläge in kg N/ha

| je 10 dt TM/ha
Ertragsdifferenz | je 1 % Rohprotein in der
TM Rohproteindifferenz

Grünland/Dauergrünland

1-Schnittnutzung | 14 | 6

2-Schnittnutzung | 18 | 9

3-Schnittnutzung | 24 | 13

4-Schnittnutzung | 27 | 14

5-Schnittnutzung | 28 | 18

6-Schnittnutzung | 29 | 19

Weide/Mähweide

Weide intensiv | 15 | 8

Mähweiden, 60 % Weideanteil | 20 | 11

Mähweiden, 20 % Weideanteil | 25 | 14

Weide extensiv | 10 | 5

mehrschnittiges Feldfutter

Ackergras (5 Schnitte/Jahr) | 27 | 24

Ackergras (3 - 4 Schnitte/Jahr) | 26 | 19

Klee-/Luzernegras
(3 - 4 Schnitte/Jahr)
mit einem Grasanteil > 50 % | 29 | 19


Tabelle 11 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat


| Mindestabschläge in kg N/ha

Grünland/Dauergrünland

sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(weniger als 8 % organische Substanz) | 10

stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz) | 30

anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz) | 50

Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)

Hochmoor | 50

Niedermoor | 80

mehrschnittiger Feldfutterbau

Ackergras (ohne Leguminosen) | 0


Tabelle 12 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen


| Mindestabschläge in kg N/ha

Leguminosen im Grünland/Dauergrünland

Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % | 20

Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 % | 40

Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % | 60

Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau

Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen | 30

Rotklee/Luzerne in Reinkultur | 360



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Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3) Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich




Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)


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Muster Erfassung Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich (BGBl. 2017 I S. 1334)




Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr ...

1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz

- Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: .....

- Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: .....

- Beginn und Ende des Düngejahres: .....

- Datum der Erstellung: .....

- Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:

• Stickstoff (in kg N): .....

• Phosphat (in kg P2O5): .....

2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe


| 1 | 2 | 3 | 4

| Stickstoff | | Phosphat |

| | kg N | | kg P2O5

1. | Mineralische Düngemittel | | Mineralische Düngemittel |

2. | Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft | | Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft |

3. | davon verfügbarer Stickstoff | | Weidehaltung |

4. | Weidehaltung | | Sonstige organische Düngemittel |

5. | Sonstige organische Düngemittel | | Bodenhilfsstoffe |

6. | davon verfügbarer Stickstoff | | Kultursubstrate |

7. | Bodenhilfsstoffe | | Pflanzenhilfsmittel |

8. | Kultursubstrate | | Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG) |

9. | Pflanzenhilfsmittel | | Sonstige |

10. | Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2
oder 3 KrWG) | | |

11. | Stickstoffbindung durch Leguminosen | | |

12. | Sonstige | | |

13. | Summe Gesamtstickstoff | | Summe Phosphat |

14. | Summe Gesamtstickstoff in kg N pro
ha landwirtschaftlich genutzter Fläche
nach § 6 Absatz 4 | | |

15. | Summe verfügbarer Stickstoff | | |


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Anlage 6 (zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich




Anlage 6 (aufgehoben)


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Muster Erfassung Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich (BGBl. 2017 I S. 1335)




 
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Anlage 7 (zu § 8 Absatz 2, Anlage 5) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse




Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3) Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse


Tabelle 1 Ackerkulturen

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1 | 2 | 3 | 4 | 5

Kultur | Ernteprodukt | % TS in der
Frischmasse
| HNV1 1: x | kg N/dt
Frischmasse





1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Kultur | Ernteprodukt | % TM i. d. FM | HNV1 | kg N/dt FM | kg P2O5/dt FM | kg P/dt FM

Getreide, Körnermais

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Weizen | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,81

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,21

Korn (14 % RP2) | 86 | - | 2,11

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,51

Korn (16 % RP2) | 86 | - | 2,41

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,81

Wintergerste | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 2,00

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 2,14

Roggen | Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 1,96

Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,10

Wintertriticale | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,10

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,24

Sommerfuttergerste | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,05

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,19

Braugerste | Korn (10 % RP2) | 86 | - | 1,38

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 1,73

Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 1,86

Hafer | Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 1,1 | 2,06

Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65

Stroh | 86 | - | 0,50

Korn + Stroh3 | - | 1,1 | 2,20

Getreide | Ganzpflanze | 35 | - | 0,56

Körnermais | Korn (10 % RP2) | 86 | - | 1,38

Stroh | 86 | - | 0,90

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 2,28

| Korn
(11 % RP2) | 86 | - | 1,51

Stroh
| 86 | - | 0,90

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 2,41



Weizen | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,81 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,21 | 1,04 | 0,45

Korn (14 % RP2) | 86 | - | 2,11 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,51 | 1,04 | 0,45

Korn (16 % RP2) | 86 | - | 2,41 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,81 | 1,04 | 0,45

Wintergerste | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 2,00 | 1,01 | 0,44

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 2,14 | 1,01 | 0,44

Roggen | Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 1,96 | 1,07 | 0,47

Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,10 | 1,07 | 0,47

Wintertriticale | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,10 | 1,07 | 0,47

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,9 | 2,24 | 1,07 | 0,47

Sommerfuttergerste | Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,05 | 1,04 | 0,46

Korn (13 % RP2) | 86 | - | 1,79 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,8 | 2,19 | 1,04 | 0,46

Braugerste | Korn (10 % RP2) | 86 | - | 1,38 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 1,73 | 1,01 | 0,44

Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 0,7 | 1,86 | 1,01 | 0,44

Hafer | Korn (11 % RP2) | 86 | - | 1,51 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1,1 | 2,06 | 1,13 | 0,49

Korn (12 % RP2) | 86 | - | 1,65 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1,1 | 2,20 | 1,13 | 0,49

Getreide | Ganzpflanze | 35 | - | 0,56 | 0,23 | 0,10

Körnermais | Korn (10 % RP2) | 86 | - | 1,38 | 0,80 | 0,35

Stroh | 86 | - | 0,90 | 0,20 | 0,09

Korn + Stroh3 | - | 1 | 2,28 | 1,00 | 0,44

Korn
(11 % RP2) | 86 | - | 1,51 | 0,80 | 0,35

| Stroh
| 86 | - | 0,90 | 0,20 | 0,09

Korn + Stroh3 | - | 1 | 2,41 | 1,00 | 0,44

Einjährige Körnerleguminosen

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Ackerbohne | Korn (30 % RP2) | 86 | - | 4,10

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 5,60

Erbse | Korn (26 % RP2) | 86 | - | 3,60

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 5,10

Lupine blau | Korn (33 % RP2) | 86 | - | 4,48

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 5,98

Sojabohne | Korn (32 % RP2) | 86 | - | 4,40

Stroh | 86 | - | 1,50

Korn + Stroh3 | - | 1,0 | 5,90



Ackerbohne | Korn (30 % RP2) | 86 | - | 4,10 | 1,20 | 0,52

Stroh | 86 | - | 1,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1 | 5,60 | 1,50 | 0,65

Erbse | Korn (26 % RP2) | 86 | - | 3,60 | 1,10 | 0,48

Stroh | 86 | - | 1,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1 | 5,10 | 1,40 | 0,61

Lupine blau | Korn (33 % RP2) | 86 | | 4,48 | 1,02 | 0,45

Stroh | 86 | | 1,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1 | 5,98 | 1,32 | 0,58

Sojabohne | Korn (32 % RP2) | 86 | - | 4,40 | 1,50 | 0,66

Stroh | 86 | - | 1,50 | 0,30 | 0,13

Korn + Stroh3 | - | 1 | 5,90 | 1,80 | 0,79

Ölfrüchte

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Raps | Korn (23 % RP2) | 91 | - | 3,35

Stroh | 86 | - | 0,70

Korn + Stroh3 | - | 1,7 | 4,54

Sonnenblume | Korn (20 % RP2) | 91 | - | 2,91

Stroh | 86 | - | 1,00

Korn + Stroh3 | - | 2,0 | 4,91

Senf | Korn | 91 | - | 5,08

Stroh | 86 | - | 0,70

Korn + Stroh3 | - | 1,5 | 6,13

Öllein | Korn | 91 | - | 3,50

Stroh | 86 | - | 0,53

Korn + Stroh3 | - | 1,5 | 4,30



Raps | Korn (23 % RP2) | 91 | - | 3,35 | 1,80 | 0,78

Stroh | 86 | - | 0,70 | 0,40 | 0,17

Korn + Stroh3 | - | 1,7 | 4,54 | 2,48 | 1,07

Sonnenblume | Korn (20 % RP2) | 91 | - | 2,91 | 1,60 | 0,70

Stroh | 86 | - | 1,00 | 0,90 | 0,40

Korn + Stroh3 | - | 2 | 4,91 | 3,40 | 1,50

Senf | Korn | 91 | - | 5,08 | 1,77 | 0,77

Stroh | 86 | - | 0,70 | 0,40 | 0,17

Korn + Stroh3 | - | 1,5 | 6,13 | 2,37 | 1,03

Öllein | Korn | 91 | - | 3,50 | 1,20 | 0,52

Stroh | 86 | - | 0,53 | 0,20 | 0,09

Korn + Stroh3 | - | 1,5 | 4,30 | 1,50 | 0,65

Faserpflanzen

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Flachs (Faserlein) | Ganzpflanze | 86 | - | 1,00

Hanf
(100 - 150 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 40 | - | 0,4

Miscanthus
(150 - 200 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 80 | - | 0,15



Flachs (Faserlein) | Ganzpflanze | 86 | - | 1,00 | 0,64 | 0,28

Hanf
(100 - 150 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 40 | - | 0,40 | 0,30 | 0,13

Miscanthus
(150 - 200 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 80 | - | 0,15 | 0,12 | 0,05

Hackfrüchte

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Kartoffel | Knolle | 22 | - | 0,35

Kraut | 15 | - | 0,20

Knolle + Kraut3 | - | 0,2 | 0,39

Zuckerrübe | Rübe | 23 | - | 0,18

Blatt | 18 | - | 0,40

Rübe + Blatt3 | - | 0,7 | 0,46

Gehaltsrübe | Rübe | 15 | - | 0,18

Blatt | 16 | - | 0,30

Rübe + Blatt3 | - | 0,4 | 0,30

Massenrübe | Rübe | 12 | - | 0,14

Blatt | 16 | - | 0,25

Rübe + Blatt3 | - | 0,4 | 0,24



Kartoffel | Knolle | 22 | - | 0,35 | 0,14 | 0,06

Kraut | 15 | - | 0,20 | 0,04 | 0,02

Knolle + Kraut3 | - | 0,2 | 0,39 | 0,15 | 0,07

Zuckerrübe | Rübe | 23 | - | 0,18 | 0,10 | 0,04

Blatt | 18 | - | 0,40 | 0,11 | 0,05

Rübe + Blatt3 | - | 0,7 | 0,46 | 0,18 | 0,08

Gehaltsrübe | Rübe | 15 | - | 0,18 | 0,09 | 0,04

Blatt | 16 | - | 0,30 | 0,08 | 0,03

Rübe + Blatt3 | - | 0,4 | 0,30 | 0,12 | 0,05

Massenrübe | Rübe | 12 | - | 0,14 | 0,07 | 0,03

Blatt | 16 | - | 0,25 | 0,06 | 0,02

Rübe + Blatt3 | - | 0,4 | 0,24 | 0,09 | 0,04

Futterpflanzen

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Silomais | Ganzpflanze | 28 | - | 0,38

Rotklee | Ganzpflanze | 20 | - | 0,65

Luzerne | Ganzpflanze | 20 | - | 0,65

Kleegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,58

Luzernegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,58

Weidelgras (Ackergras) | Ganzpflanze | 20 | - | 0,53

Futterzwischenfrüchte
| Ganzpflanze | 15 | - | 0,43



Silomais | Ganzpflanze | 28 | - | 0,38 | 0,16 | 0,07

Silomais | Ganzpflanze | 35 | - | 0,47 | 0,18 | 0,08

Rotklee | Ganzpflanze | 20 | - | 0,65 | 0,13 | 0,06

Luzerne | Ganzpflanze | 20 | - | 0,65 | 0,14 | 0,06

Kleegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,58 | 0,14 | 0,06

Luzernegras | Ganzpflanze | 20 | - | 0,58 | 0,15 | 0,07

Weidelgras
(Ackergras)
| Ganzpflanze | 20 | - | 0,53 | 0,16 | 0,07

Futterzwischen-
früchte
| Ganzpflanze | 15 | - | 0,43 | 0,13 | 0,06

Vermehrungspflanzen

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Grassamenvermehrung | Samen | 86 | - | 2,20

Stroh | 86 | - | 1,50

Samen + Stroh3 | - | 8,0 | 14,20

Klee-, Luzerne-
vermehrung | Samen | 91 | - | 5,50

Stroh | 86 | - | 1,50

Samen + Stroh3 | - | 8,0 | 17,50

1 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2 Rohproteingehalt in der Trockenmasse.
3 Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.



Grassamen-
vermehrung
| Samen | 86 | - | 2,20 | 0,70 | 0,31

Stroh | 86 | - | 1,50 | 0,35 | 0,15

Samen + Stroh3 | - | 8 | 14,20 | 3,50 | 1,54

Klee-, Luzerne-
vermehrung | Samen | 91 | - | 5,50 | 1,46 | 0,64

Stroh | 86 | - | 1,50 | 0,30 | 0,13

Samen + Stroh3 | - | 8 | 17,50 | 3,86 | 1,70

1 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2 Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3 Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.


Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren

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1 | 2 | 3

Kultur | Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze | Nährstoffabfuhr
in
kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt

Blumenkohl | 31,4 | 28

Brokkoli | 37,1 | 45

Buschbohne | 34,7 | 25

Chicorée | 25,0 | 25

Chinakohl | 16,3 | 15

Dill, Frischmarkt | 30,0 | 30

Dill, Industrieware | 30,0 | 30

Erdbeeren | | 17

Feldsalat | 45,0 | 45

Feldsalat, großblättrig | 45,0 | 45

Gemüseerbse | 52,0 | 100

Grünkohl | 46,2 | 49

Gurke, Einleger | 17,1 | 15

Knollenfenchel | 24,3 | 20

Kohlrabi | 29,8 | 28

Kohlrübe | | 26

Kürbis | 25,0 | 25

Mairüben (mit Laub) | 17,0 | 17

Möhre, Bund- | 17,0 | 17

Möhre, Industrie | 17,3 | 13

Möhre, Wasch- | 16,8 | 13

Pastinake | 33,3 | 25

Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt | 45 | 45

Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt | 43,6 | 45

Petersilie, Wurzel- | 42,0 | 42

Porree | 27,0 | 25

Radies | 20,0 | 20

Rettich, Bund- | 17,0 | 17

Rettich, deutsch | 17,1 | 14

Rettich, japanisch | 13,1 | 10

Rhabarber ab Ertragsbeginn | | 18

Rosenkohl | 46,9 | 65

Rote Rüben | 27,0 | 28

Rotkohl | 25,6 | 22

Rucola, Feinware | 36,7 | 40

Rucola, Grobware | 36,7 | 40

Salate, Baby Leaf Lettuce | 35,0 | 35

Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul) | 19,0 | 19

Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul) | 19,0 | 19

Salate, Eissalat | 15,5 | 14

Salate, Endivien, Frisée | 25,0 | 25

Salate, Endivien, glattblättrig | 20,0 | 20

Salate, Kopfsalat | 18,0 | 18

Salate, Radicchio | 25,0 | 25

Salate, verschiedene Arten | 19,0 | 19

Salate, Romana | 20,0 | 20

Salate, Romana Herzen | 26,8 | 24

Salate, Zuckerhut | 20,0 | 20

Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt | 50,0 | 50

Schnittlauch, gesät, nach einem
Schnitt
| 50,0 | 50

Schnittlauch, Anbau für Treiberei | 50,0 | 50

Schwarzwurzel | 23,8 | 23

Sellerie, Bund- | 27,0 | 27

Sellerie, Knollen- | 26,7 | 25

Sellerie, Stangen- | 25,0 | 25

Spargel ab Ertragsbeginn | | 26

Spinat, Blatt-, FM, Baby | 45,0 | 45

Spinat, Blatt-, Standard | 40,0 | 40

Spinat, Hack, Standard | 36,0 | 36

Stangenbohne, Standard | 29,5 | 25

Teltower Rübchen (Herbstanbau) | 32,5 | 45

Weißkohl, Frischmarkt | 24,2 | 20

Weißkohl, Industrie | 23,3 | 20

Wirsing | 37,5 | 35

Zucchini | 23,0 | 16

Zuckermais | 31,7 | 35

Zwiebel, Bund- | 20,0 | 20

Zwiebel, Trocken- | 22,4 | 18




1 | 2 | 3 | 4 | 5

Kultur | Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt FM1
Ganzpflanze | kg N/100 dt FM1
Haupternteprodukt | kg P2O5/100 dt FM1
Haupternteprodukt | kg P/100 dt FM1
Haupternteprodukt


Blumenkohl | 31,4 | 28 | 10,30 | 4,53

Brokkoli | 37,1 | 45 | 14,90 | 6,56

Buschbohne | 34,7 | 25 | 9,20 | 4,05

Chicorée | 25 | 25 | 12,10 | 5,32

Chinakohl | 16,3 | 15 | 9,20 | 4,05

Dill, Frischmarkt | 30 | 30 | 9,20 | 4,05

Dill, Industrieware | 30 | 30 | 9,20 | 4,05

Erdbeeren | | 17 | 5,00 | 2,20

Feldsalat | 45 | 45 | 9,90 | 4,36

Feldsalat, großblättrig | 45 | 45 | 9,90 | 4,36

Gemüseerbse | 52 | 100 | 22,90 | 10,08

Grünkohl | 46,2 | 49 | 16,30 | 7,17

Gurke, Einleger | 17,1 | 15 | 6,90 | 3,04

Knollenfenchel | 24,3 | 20 | 6,90 | 3,04

Kohlrabi | 29,8 | 28 | 10,30 | 4,53

Kohlrübe | | 26 | 11,50 | 5,06

Kürbis | 25 | 25 | 20,60 | 9,06

Mairüben (mit Laub) | 17 | 17 | 10,30 | 4,53

Möhre, Bund- | 17 | 17 | 8,20 | 3,61

Möhre, Industrie- | 17,3 | 13 | 8,00 | 3,52

Möhre, Wasch- | 16,8 | 13 | 8,00 | 3,52

Pastinake | 33,3 | 25 | 23,60 | 10,38

Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt | 45 | 45 | 11,50 | 5,06

Petersilie, Blatt-,
nach
einem Schnitt | 43,6 | 45 | 11,50 | 5,06

Petersilie, Wurzel- | 42 | 42 | 13,70 | 6,03

Porree | 27 | 25 | 8,00 | 3,52

Radies | 20 | 20 | 6,90 | 3,04

Rettich, Bund- | 17 | 17 | 7,60 | 3,34

Rettich, deutsch | 17,1 | 14 | 8,00 | 3,52

Rettich, japanisch | 13,1 | 10 | 6,00 | 2,64

Rhabarber ab Ertragsbeginn | | 18 | 4,80 | 2,11

Rosenkohl | 46,9 | 65 | 19,50 | 8,58

Rote Rüben | 27 | 28 | 11,50 | 5,06

Rotkohl | 25,6 | 22 | 8,00 | 3,52

Rucola, Feinware | 36,7 | 40 | 10,30 | 4,53

Rucola, Grobware | 36,7 | 40 | 10,30 | 4,53

Salate, Baby Leaf Lettuce | 35 | 35 | 8,00 | 3,52

Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul) | 19 | 19 | 6,90 | 3,04

Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul) | 19 | 19 | 6,90 | 3,04

Salate, Eissalat | 15,5 | 14 | 5,70 | 2,51

Salate, Endivien, Frisée | 25 | 25 | 6,00 | 2,64

Salate, Endivien, glattblättrig | 20 | 20 | 6,00 | 2,64

Salate, Kopfsalat | 18 | 18 | 6,90 | 3,04

Salate, Radicchio | 25 | 25 | 9,20 | 4,05

Salate, verschiedene Arten | 19 | 19 | 6,90 | 3,04

Salate, Romana | 20 | 20 | 9,20 | 4,05

Salate, Romana, Herzen | 26,8 | 24 | 9,20 | 4,05

Salate, Zuckerhut | 20 | 20 | 11,50 | 5,06

Schnittlauch, gesät,
bis
1. Schnitt | 50 | 50 | 13,70 | 6,03

Schnittlauch, gesät,
nach
einem Schnitt | 50 | 50 | 13,70 | 6,03

Schnittlauch,
Anbau
für Treiberei | 50 | 50 | 13,70 | 6,03

Schwarzwurzel | 23,8 | 23 | 16,00 | 7,04

Sellerie, Bund- | 27 | 27 | 12,60 | 5,54

Sellerie, Knollen- | 26,7 | 25 | 14,90 | 6,56

Sellerie, Stangen- | 25 | 25 | 11,50 | 5,06

Spargel ab Ertragsbeginn | | 26 | 8,20 | 3,61

Spinat, Blatt-, FM1, Baby | 45 | 45 | 11,50 | 5,06

Spinat, Blatt-, Standard | 40 | 40 | 11,50 | 5,06

Spinat, Hack, Standard | 36 | 36 | 11,50 | 5,06

Stangenbohne, Standard | 29,5 | 25 | 9,20 | 4,05

Teltower Rübchen
(Herbstanbau)
| 32,5 | 45 | 24,10 | 10,60

Weißkohl, Frischmarkt | 24,2 | 20 | 7,30 | 3,21

Weißkohl, Industrie | 23,3 | 20 | 7,30 | 3,21

Wirsing | 37,5 | 35 | 11,50 | 5,06

Zucchini | 23 | 16 | 6,00 | 2,64

Zuckermais | 31,7 | 35 | 16,00 | 7,04

Zwiebel, Bund- | 20 | 20 | 6,00 | 2,64

Zwiebel, Trocken- | 22,4 | 18 | 8,00 | 3,52

1 FM = Frischmasse.



Tabelle 3 Grünland

vorherige Änderung nächste Änderung


Grünland
| Ernteprodukt | Stickstoffgehalt
in
kg N/dt Trockenmasse

1 Nutzung (40 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 1,38

2 Nutzungen (55 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 1,82

3 Nutzungen (80 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,40

4 Nutzungen (90 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,70

5 Nutzungen (110 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 2,80




Anzahl Nutzungen
| Ernteprodukt | Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1

| | N | P2O5 | P

1 Nutzung (40 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 1,38 | 0,50 | 0,22

2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 1,82 | 0,65 | 0,29

3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,40 | 0,71 | 0,31

4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,70 | 0,81 | 0,36

5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,80 | 0,87 | 0,38

1 TM = Trockenmasse


Anlage 9 (zu § 12) Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)


Tabelle 1 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m³/Tier


| Kategorie | Produktionsverfahren | Einstreu | Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate

Frischmist1 | Gülle | Jauche2

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

| Milchviehhaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

1. | Kälberaufzucht | 0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs
je Kalb; 3 Durchgänge p.a. | 3,0 | 1,84 | 1,5 | 0,2

2. | Jungrinder-
aufzucht
Erstkalbealter
27 Monate;
605 kg Zu-
wachs je auf-
gezogenes Tier | Grünlandbetrieb,
mit und ohne
Flächen im
'Naturschutz' | konventionell | 3,0 | 4,0 | 4,65 | 1,2

3. | extensiv | 3,0 | 4,0

4. | Ackerfutterbau-
betrieb | mit Weide | 3,0 | 4,0

5. | Stallhaltung | 3,0 | 4,0 |

6. | Milch-
erzeugung
Leistung
bezogen auf
ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß);
0,9 Kalb | Grünlandbetrieb
(mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 4,0 | 7,2 | 9,5 | 3,0

7. | 8.000 kg ECM | 4,0 | 7,5 | 10,0 | 3,2

8. | 10.000 kg ECM | 5,0 | 8,0 | 10,5 | 3,4

9. | Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang
mit Heu) | 6.000 kg ECM | 4,0 | 7,2 | 9,54 | 3,04

10. | 8.000 kg ECM | 4,0 | 7,5 | 10,04 | 3,24

11. | 10.000 kg ECM | 5,0 | 8,0 | 10,54 | 3,44

12. | 12.000 kg ECM | 6,0 | 8,5 | 11,05 | 3,65

13. | Milch-
erzeugung
Leistung
bezogen auf
ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß);
0,9 Kalb | Ackerfutterbau-
betrieb
(mit Weidegang) | 6.000 kg ECM | 4,0 | 7,2 | 9,5 | 3,0

14. | 8.000 kg ECM | 4,0 | 7,5 | 10,0 | 3,2

15. | 10.000 kg ECM | 5,0 | 8,0 | 10,5 | 3,4

vorherige Änderung

16. | 12.000 kg ECM | 6,0 | 7,2 | 11,05 | 3,65

17. | Ackerfutterbau-
betrieb
(ohne Weidegang
mit Heu) | 6.000 kg ECM | 4,0 | 7,5 | 9,5 | 3,0

18. | 8.000 kg ECM | 4,0 | 8,0 | 10,0 | 3,2

19. | 10.000 kg ECM | 5,0 | 8,5 | 10,5 | 3,4



16. | 12.000 kg ECM | 6,0 | 8,5 | 11,05 | 3,65

17. | Ackerfutterbau-
betrieb
(ohne Weidegang
mit Heu) | 6.000 kg ECM | 4,0 | 7,2 | 9,5 | 3,0

18. | 8.000 kg ECM | 4,0 | 7,5 | 10,0 | 3,2

19. | 10.000 kg ECM | 5,0 | 8,0 | 10,5 | 3,4

20. | 12.000 kg ECM | 6,0 | 8,5 | 11,05 | 3,65

21. | Leichte Rassen | Ackerfutterbau-
betrieb | 5.000 kg ECM | 3,06 | 6,9 | 9,256 | 2,96

22. | 7.000 kg ECM | 4,06 | 7,4 | 9,756 | 3,16

23. | 9.000 kg ECM | 5,06 | 7,9 | 10,256 | 3,36

| Rindermast | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

24. | Rosa-
Kalbfleisch-
Erzeugung | 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. | 0,54 | 0,169 | 2,06 | 0,256

25. | Kälbermast | 50 bis 250 kg LM;
2,1 Umtriebe p.a. | MAT | 0,5 | 0,94 | 1,25 | 0,30

26. | 50 bis 260 kg LM;
1,9 Umtriebe p.a. | MAT
und Kraftfutter | 0,54 | 0,94 | 1,254 | 0,304

27. | Fresser-
aufzucht | 80 bis 210 kg LM;
2,7 Umtriebe p.a. | Standardfutter | 0,5 | 2,3 | 2,75 | 0,25

28. | N-/P-reduziert | 0,5 | 2,3 | 2,75 | 0,25

29. | Bullenmast | bis 625 kg LM
(19 Monate) | ab Kalb
45 kg LM | 1,0 | 2,3 | 3,35 | 1,2

30. | bis 700 kg LM | ab Kalb
45 kg LM | 1,0 | 2,3 | 3,65 | 1,5

31. | ab 80 kg LM | 1,0 | 2,3 | 3,35 | 1,5

32. | ab 210 kg LM | 1,0 | 2,3 | 3,85 | 1,5

| Mutterkuhhaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

33. | 6 Monate
Säugezeit | 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(200 kg Absetzgewicht) | 4,0 | 6,0 | 8,0 | 2,75

34. | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(230 kg Absetzgewicht) | 5,0 | 7,9 | 10 | 3,0

35. | 9 Monate
Säugezeit | 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(340 kg Absetzgewicht) | 5,0 | 7,9 | 104 | 3,04

| Schweinehaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

36. | Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM | 22 aufgezogene
Ferkel;
217 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 2,0 | 1,75 | 2,0 | 0,6

37. | N-/P-reduziert

38. | stark
N-/P-reduziert

39. | 25 aufgezogene
Ferkel;
239 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 2 | 1,8 | 2,15 | 0,655

40. | N-/P-reduziert

41. | stark
N-/P-reduziert

42. | Ferkelaufzucht
bis 8 kg LM | 28 aufgezogene
Ferkel;
264 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 2 | 1,85 | 2,25 | 0,75

43. | N-/P-reduziert

44. | stark
N-/P-reduziert

45. | Ferkelaufzucht
bis 28 kg LM | 22 aufgezogene
Ferkel;
656 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 3 | 2,4 | 3,0 | 1,1

46. | N-/P-reduziert

47. | stark
N-/P-reduziert

48. | 25 aufgezogene
Ferkel;
711 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 3 | 2,6 | 3,255 | 1,25

49. | N-/P-reduziert

50. | stark
N-/P-reduziert

51. | 28 aufgezogene
Ferkel;
824 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 3 | 2,75 | 3,55 | 1,35

52. | N-/P-reduziert

53. | stark
N-/P-reduziert

54. | Spezialisierte
Ferkelaufzucht
450 g Tageszu-
nahme im Mittel
der Aufzucht | von 8 bis 28 kg LM | Standardfutter | 0,2 | 0,185 | 0,3 | 0,15

55. | ab 8 bzw. 15 kg LM | N-/P-reduziert

56. | von 8 bis 28 kg LM | stark
N-/P-reduziert

57. | Spezialisierte
Ferkelaufzucht
500 g Tageszu-
nahme im Mittel
der Aufzucht | von 8 bis 28 kg LM | Standardfutter | 0,2 | 0,185 | 0,34 | 0,154

58. | ab 8 bzw. 15 kg LM | N-/P-reduziert

59. | von 8 bis 28 kg LM | stark
N-/P-reduziert

60. | Jungsauen-
aufzucht | 28 bis 115 kg LM;
180 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 0,5 | 0,69 | 0,9 | 0,3

61. | N-/P-reduziert

62. | Jungsauen-
eingliederung | 95 bis 135 kg LM;
240 kg Zuwachs
je Platz p.a. | Standardfutter | 1,0 | 0,93 | 1,25 | 0,5

63. | N-/P-reduziert

64. | Schweinemast;
von 28
bis 118 kg LM | 700 g Tages-
zunahme;
210 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,5 | 0,54 | 0,75 | 0,3

65. | N-/P-reduziert

66. | stark
N-/P-reduziert

| 750 g Tages-
zunahme;
223 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,5 | 0,54 | 0,754 | 0,34

| N-/P-reduziert

| stark
N-/P-reduziert

67. | 850 g Tages-
zunahme;
244 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,5 | 0,54 | 0,754 | 0,34

68. | N-/P-reduziert

69. | stark
N-/P-reduziert

70. | 950 g Tages-
zunahme;
267 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,5 | 0,54 | 0,754 | 0,34

71. | N-/P-reduziert

72. | stark
N-/P-reduziert

73. | Jungebermast;
von 28
bis 118 kg LM | 850 g Tages-
zunahme;
Geschlechter-
verhältnis
w:m 50:50;
2,7 Durchgänge;
246 kg Zuwachs | Standardfutter | 0,5 | 0,54 | 0,754 | 0,34

N-/P-reduziert

74. | Eberhaltung | 60 kg Zuwachs je Platz p.a. | 1,0 | 1,23 | 1,80 | 0,75

| Pferdehaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

75. | Reitpferde
500 - 600 kg LM | Stallhaltung | 6,0 | 5,6 | -3 | -3

Stall-/Weidehaltung

76. | Reitponys
300 kg LM;
leichte Arbeit | Stallhaltung | 4,0 | 3,4 | -3 | -3

Stall-/Weidehaltung

77. | Zuchtstuten | Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung;
0,5 Fohlen p.a. | 6,0 | 5,6 | -3 | -3

78. | Aufzuchtpferde
| Pony 350 kg LM; Stallhaltung;
0,5 Fohlen p.a. | 6,0 | 3,4 | -3 | -3

79. | Aufzuchtpferde | Großpferd; 365 kg Zuwachs;
Stallhaltung; 6. - 36. Monat | 2,0 | 3,4 | -3 | -3

80. | Aufzuchtpony
| Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;
6. - 36. Monat | 3,0 | 1,7 | -3 | -3

| Schafhaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

81. | Mutterschaf
mit Nachzucht | 1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm | konventionell | 0,6 | 0,55 | -3 | -3

82. | 1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm | extensiv | 0,6 | 0,55 | -3 | -3

83. | Ziegenhaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

84. | Milchziege
mit Nachzucht | 800 kg Milch/Ziege p.a.;
1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm | 0,6 | 0,5 | -3 | -3

| Eiererzeugung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

85. | Junghennen-
aufzucht | 3,3 kg Zuwachs
3 Phasen-
Fütterung | Standardfutter | 0,071 | 0,00198 | 0,043 | -3

| Kaninchenhaltung | kg FM/Tier
und Tag | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

86. | Kaninchen-
aufzucht;
52 aufgezogene
Jungtiere/Häsin
p.a. | Aufzucht bis 0,6 kg LM | 75 | 0,1395 | 0,1020 | -3

Aufzucht bis 3 kg LM | 320 | 0,6076 | 0,4476 | -3

87. | Kaninchenmast | 0,6 bis 3 kg LM;
14 kg Zuwachs/Platz | 30 | 0,0563 | 0,0413 | -3

| Gehegewild | | | |

88. | Damtiere | Fleischerzeugung;
45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Damkalb) | - | -3 | -3 | -3

| Eiererzeugung | kg FM/
1.000 Tier-
plätze
und Jahr | t/1.000 Tier-
plätze | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

89. | Junghennen-
aufzucht | 3,5 kg Zuwachs
je Platz p.a.;
3 Phasen-
Fütterung | Standardfutter | 710 | 3,5 | -3 | -3

N-/P-reduziert

90. | Legehennen-
haltung | 17,6 kg Eimasse
je Tier;
2 Phasen-
Fütterung | Standardfutter | 1.220 | 11 | -3 | -3

91. | N-/P-reduziert

| Hähnchenmast | kg FM/
1.000 Tier-
plätze
und Jahr | t/1.000 Tier-
plätze | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

92. | Masthähnchen | Mast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs
je Tier | Standardfutter | 570 | 5,9 | -3 | -3

93. | N-/P-reduziert

94. | Mast über 34
bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs
je Tier | Standardfutter | 500 | 5,55 | -3 | -3

N-/P-reduziert

95. | Mast bis 30
bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs
je Tier | Standardfutter | 380 | 5,00 | -3 | -3

N-/P-reduziert

96. | Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs
je Tier | Standardfutter | 330 | 4,65 | -3 | -3

97. | N-/P-reduziert

| Putenmast | kg FM/Tier
und
Durchgang | t/1.000 Tier-
plätze | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

98. | Hähne | 22,1 kg Zuwachs
bis 21 Wochen
Mast (56,4 kg
Futterverbrauch) | Standardfutter | 7,00 | 24,2 | 0,127 | -3

99. | N-/P-reduziert

100. | Hennen | 10,9 kg Zuwachs
17 Wochen Mast
(26,7 kg Futter) | Standardfutter | 5,25 | 25,2 | -3 | -3

101. | N-/P-reduziert

102. | Hähne ab der 6. Woche | Standardfutter | 6,00 | 30,5 | -3 | -3

103. | N-/P-reduziert

104. | Hennen ab der 6. Woche | Standardfutter | 4,25 | 30,0 | -3 | -3

105. | N-/P-reduziert

106. | Gemischtgeschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen | Standardfutter | 5,00 | 24,7 | -3 | -3

107. | N-/P-reduziert

108. | Putenaufzucht bis 5 Wochen;
50 % Hähne und 50 % Hennen | Standardfutter | 1,00 | 6,6 | -3 | -3

| Entenmast | kg FM/Tier-
platz
und Jahr | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

109. | Pekingenten | 19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.;
6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier)
bis 26 Tage Mast | 2,0 | 0,0288 | -3 | -3

110. | Flugenten | 15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.;
4 Durchgänge
(2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich)
(w:m = 1:1) | 2,04 | 0,0230 | -3 | -3

| Gänsemast | kg FM/Tier-
platz
und Jahr | t/Tierplatz | m³/Tierplatz | m³/Tierplatz

111. | Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier | 3,15 | 0,0083 | -3 | -3

112. | Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier | 5,6 | 0,0187 | -3 | -3

113. | Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier | 11,2 | 0,0303 | -3 | -3

1 Berechnet auch Gülle + Einstreu - Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe.
2 Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV und Tag) fällt keine Jauche an.
3 Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4 Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5 Werte extrapoliert.
6 Werte interpoliert.


Tabelle 2 Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1


Bezeichnung | GV2

Ponys und Kleinpferde | 0,70

Andere Pferde unter 3 Jahren | 0,70

Andere Pferde 3 Jahre alt und älter | 1,10

Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30

Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt | 0,70

Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere | 1,00

Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer | 0,05

Schafe 1 Jahr alt und älter | 0,10

Ferkel | 0,02

Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) | 0,06

Mastschweine über 50 kg LG | 0,16

Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG | 0,30

Legehennen ½ Jahr und älter | 0,004

Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr | 0,004

Schlacht- und Masthähne und -hühner | 0,004

Gänse insgesamt | 0,004

Enten insgesamt | 0,004

Truthühner insgesamt | 0,004

1 Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2 Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.