Änderung Anlage 2 DüV vom 01.05.2020

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Anlage 2 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)


vorherige Änderung


|
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

1. | | Ausbringung | Zufuhr

2. | | nach Abzug der
Stall-
und Lagerungsverluste | nach Abzug der
Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste


3. | Tierart/Verfahren | Gülle,
Gärrückstände
| Festmist,
Jauche,
Weidehaltung2 | Gülle,
Gärrück-
stände | Festmist,
Jauche | Weide-
haltung2


4. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

5. | Rinder | 85 | 70 | 70,
ab 1.1.2020:
75 | 60 | 25


6. | Schweine | 80 | 70 | 70,
ab 1.1.2020:
75 | 60 | 25


7. | Geflügel | | 60 | | 50 | 25

8. | andere Tierarten
(z.
B. Pferde, Schafe) | | 55 | | 50 | 25

9. | Betrieb einer
Biogasanlage
| 95 | | 85 | |


---
1)
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2)
Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.



Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1


1. |
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

2. | | Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste

3. | Tierart/Verfahren | Gülle, Gärrückstände | Festmist, Jauche, Weidehaltung2

4. | 1 | 2 | 3

5. | Rinder | 85 | 70

6. | Schweine | 80 | 70

7. | Geflügel | | 60

8. | andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) | | 55

9. | Betrieb einer Biogasanlage | 95 |

1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes
vor
der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen,
die
der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.




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