Änderung Anlage 3 DüV vom 01.05.2020

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Anlage 3 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
Anlage 3 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen



Ausgangsstoff des Düngemittels | Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %
des Gesamtstickstoffgehaltes

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Rindergülle | 50

Schweinegülle | 60

(Text neue Fassung)

Rindergülle | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60


Schweinegülle | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70,
bei Aufbringen auf Grünland: 60;
ab 1. Februar 2025: 70


Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist | 25

Schweinefestmist | 30

Hühnertrockenkot | 60

Geflügel- und Kaninchenfestmist | 30

Pferdefestmist | 25

Rinderjauche | 90

Schweinejauche | 90

Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) | 30

Klärschlamm fest (≥15 % TM) | 25

Pilzsubstrat | 10

Grünschnittkompost | 3

Sonstige Komposte | 5

vorherige Änderung

Biogasanlagengärrückstand flüssig | 50



Biogasanlagengärrückstand flüssig | 1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60,
bei Aufbringen auf Grünland: 50;
ab 1. Februar 2025: 60


Biogasanlagengärrückstand fest | 30






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