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§ 7 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 7 Prüfungsprotokoll



(1) 1Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. 2Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Vorname des Bewerbers,

2.
Geburtsdatum des Bewerbers,

3.
sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll,

4.
Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer,

5.
die bei der Anerkennung gemäß § 125a LuftPersV erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer,

6.
geprüfte Sprache,

7.
Angaben zur Aufgabenstellung,

8.
durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe,

9.
Datum und Ort der Prüfung.

(2) 1Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. 2Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist.

(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.



 
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Frühere Fassungen von § 7 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2021 (29.11.2021)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
vom 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 3. LuftPersVDV Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht (vom 21.09.2018)
... einen tabellarischen Prüfungsbericht und auf Anforderung die Prüfungsprotokolle nach § 7 sowie die Audioaufzeichnungen nach Absatz 2 vorzulegen. Der Prüfungsbericht muss zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1
Artikel 1 2. LuftPersVDV3ÄndV
...  § 7 Absatz 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September ...