(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß
§ 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:
- 1.
- Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,
- 2.
- Aufsichtsbesuche,
- 3.
- Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.
(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(3) 1Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. 2Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,
- 2.
- Untersagung der Prüftätigkeit,
- 3.
- Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,
- 4.
- Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 LuftPersV, oder
- 5.
- Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.