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§ 19 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 19 Beschwerde über das Ergebnis einer Sprachprüfung



(1) Ist der Bewerber mit dem Ergebnis einer Sprachprüfung nicht einverstanden, kann er Beschwerde bei der anerkannten Stelle einlegen.

(2) 1Wenn der Beschwerde nicht durch die anerkannte Stelle abgeholfen wird, kann der Bewerber eine schriftliche Beschwerde über die Nichtabhilfeentscheidung der anerkannten Stelle beim Luftfahrt-Bundesamt einlegen. 2Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung einzureichen.

(3) Das Beschwerdeschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Prüfungsdatum,

2.
den Prüfungsort,

3.
die Namen der beteiligten Prüfer und des Bewerbers sowie

4.
Angaben dazu,

a)
aus welchem Grund der Bewerber mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist und

b)
welche Maßnahmen bereits durch die anerkannte Stelle durchgeführt wurden, um der Beschwerde nachzukommen.

(4) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt bei der Prüfung der Beschwerde fest, dass eine anerkannte Stelle die genehmigten Verfahren bei der Sprachprüfung nicht eingehalten hat, so hat die anerkannte Stelle dem Beschwerdeführer eine erneute, kostenfreie Sprachprüfung unter Einhaltung der genehmigten Verfahren anzubieten.