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Änderung § 17 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht | |
(1) Die anerkannte Stelle erteilt dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte und gewährt hierfür Einsicht in diejenigen Dokumente, Unterlagen oder Aufzeichnungen, auf die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur LuftPersV zu ermöglichen. 2 Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. 3 Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen. 4 Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu ermöglichen. 2 Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. 3 Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen. 4 Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen: |
1. Sprachprüfernummer, 2. Datum der Prüfung, 3. Name und Vorname des Bewerbers. 5 Die anerkannte Stelle hat die Audioaufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen. (3) 1 Die anerkannte Stelle hat dem Luftfahrt-Bundesamt mindestens einmal jährlich, in der Regel nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, einen tabellarischen Prüfungsbericht und auf Anforderung die Prüfungsprotokolle nach § 7 sowie die Audioaufzeichnungen nach Absatz 2 vorzulegen. 2 Der Prüfungsbericht muss zu jeder Prüfung, die im Berichtszeitraum durchgeführt worden ist, folgende Angaben enthalten: 1. Name des Prüfers und Sprachprüfernummer, 2. Name und Geburtsdatum des Bewerbers, 3. das Datum der Prüfung und 4. das Ergebnis der Prüfung. (4) 1 Die anerkannte Organisation aktualisiert unaufgefordert ihr Prüfstellenhandbuch bei Änderungen von Zuständigkeiten, von Kontaktdaten oder bei den eingesetzten Sprachprüfern und aktualisiert Bezüge auf geltendes Recht. 2 Aktualisierte Prüfstellenhandbücher sind spätestens bei Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. 3 Das Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 wird durch das Luftfahrt-Bundesamt aktualisiert. (5) 1 Stellt das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass die für die anerkannte Stelle genehmigten Verfahren ungeeignet sind, hat die anerkannte Stelle die Verfahren im Prüfstellenhandbuch zu überarbeiten. 2 Einzelprüfer haben im Fall von Satz 1 zur Gewährleistung der Standardisierung eine Schulung durch das Luftfahrt-Bundesamt zu absolvieren. |
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