Änderung § 8 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sprachvermerk nach Erstprüfung; Geltungsdauer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. 2 Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. 2 Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.

(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.






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