Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der 3. LuftPersVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2 Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.

(2) 1 Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2 Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur LuftPersV gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2 Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.

(2) 1 Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2 Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal gewährleistet ist.

(3) 1 Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst. 2 Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. 3 Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2.

(4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist.