Tools:
Update via:
Frühere Fassungen von § 45 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.07.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 172 |
aktuell vorher | 02.10.2024 (12.11.2024) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes) vom 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349 |
aktuell | vor 02.10.2024 (12.11.2024) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12550/al205858.htm