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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz (KPBKAGAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juli 2025 BKAG § 45

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre und

a)
die von der Vorbereitung der Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,

b)
die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

c)
derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,".

 
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