Änderung § 13 BKAG vom 24.07.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 IVBKAG am 24. Juli 2025 und Änderungshistorie des BKAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung
§ 13 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes


(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:

1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,

2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,

3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,

4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,

5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

(Text alte Fassung)

(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

(Text neue Fassung)

(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed