(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Abschnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarordnung, Nummer 10 und 15,
- 2.
- Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19 § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35,
- 3.
- die Artikel 4 und 5,
- 4.
- Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie
- 5.
- die Artikel 7 bis 9.
(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,
- 2.
- Artikel 3.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2017.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942