Artikel 4 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 VGG § 110

In § 110 Absatz 2 Satz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 9. GWBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. GWBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 14 ReRaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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