Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Insolvenzordnung" die Wörter „und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren."
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.
(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.
(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der
Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
- 3.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2."
- b)
- Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten."
- 4.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
Abschnitt 7 Beschwerden".
- b)
- Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
-
- c)
- Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
- d)
- Die bisherigen Nummern 2360 und 2361 werden die Nummern 2370 und 2371.
- e)
- Nach der neuen Nummer 2371 wird folgende Nummer 2372 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
|
„2372 | Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koor- dinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO | 1,0".
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-
- f)
- Die bisherige Nummer 2362 wird Nummer 2373.
- g)
- Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2374 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „2362" durch die Angabe „2373" ersetzt.
- h)
- Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2375.
- i)
- Nach der neuen Nummer 2375 wird folgende Nummer 2376 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
|
„2376 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Grup- pen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO. | 2,0".
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