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Abschnitt 5 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11 Nationale Kontrollstelle



Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.


§ 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle



(1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes wahr.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.


§ 13 Löschung von Daten



(1) 1Fluggastdaten sind nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Übermittlung an die Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle aus dem Fluggastdaten-Informationssystem zu löschen. 2Die Löschung von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden übermittelt wurden, richtet sich nach den jeweiligen für diese Behörden geltenden Vorschriften.

(2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2 sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle gelöscht.

(3) Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2, die Angaben zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu den politischen Meinungen, zu den religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, zum Gesundheitszustand, zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer Person beinhalten, werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle gelöscht.

(4) 1Die Ergebnisse der Verarbeitung von Fluggastdaten sind durch die Fluggastdatenzentralstelle zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, um die in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden, die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten, Europol oder die Behörden von Drittstaaten zu informieren. 2Verarbeitungsergebnisse, die aus Analysen von Fluggastdaten resultieren, sind von der Fluggastdatenzentralstelle zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Erstellung oder Aktualisierung von Mustern für den vorzeitigen Abgleich oder zur Information der Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten benötigt werden. 3Die Löschung von Ergebnissen der Verarbeitung von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden übermittelt wurden, richtet sich nach den jeweiligen für diese Behörden geltenden Vorschriften.

(5) Ergibt die individuelle Überprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nach einem vorzeitigen Abgleich, dass kein Treffer vorliegt, so ist dieses Ergebnis spätestens dann zu löschen, wenn die dazugehörigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 gelöscht werden.


§ 14 Protokollierung



(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.

(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.

(3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen.




§ 15 Dokumentationspflicht



(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen.

(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende Angaben:

1.
den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen,

2.
die Ersuchen von

a)
in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden,

b)
nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,

c)
Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten und

d)
Europol sowie

3.
die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden von Drittstaaten.

(3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationalen Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Dokumentationen zur Verfügung.