(1) 1Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. 2Der Prüfungsbeginn für den ersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der schulischen Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Satz 4 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung,
- 3.
- die Bescheinigung über das Praktikum in einer Apotheke außerhalb der schulischen Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 3 und
- 4.
- ein Nachweis über eine Grundausbildung in Erster Hilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- das Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke,
- 3.
- das Tagebuch nach § 1 Abs. 4 Satz 4.
(4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188