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§ 12 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,

2.
Allgemeine und pharmazeutische Chemie,

3.
Galenik,

4.
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.

2Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 5Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend" bewertet wird. 6Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 7Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 8Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.





 

Frühere Fassungen von § 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Prüfungsabschnitts entsprechend. (4) Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Das Nähere zu den Sätzen 7 und 8 regeln die Länder." 2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „mindestens ... erstens Prüfungsabschnitts entsprechend. (4) Hinsichtlich der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...