§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 15 Apothekenpraxis


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien". 2Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. 3Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. 4Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs „Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien". 7Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit "ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 15 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PTA-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2023)
... und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" ... nach § 13, mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer ...
§ 18a PTA-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete einschließlich der darin ...
§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Teil der Prüfung zuzuordnen. (7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 13 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete einschließlich der ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen." 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen. (7) Hinsichtlich der Prüfung nach § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...


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