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Änderung § 15 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Apothekenpraxis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs 'Apothekenpraxis'. 2 Der Prüfling soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. 3 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. 4 Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1 Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt. 4 Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs 'Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien'. 2 Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. 3 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. 4 Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1 Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. 4 Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)