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§ 18a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 4Die zuständige Behörde legt die Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie ihr jeweiliges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis zu erläutern. 6Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 45 Minuten dauern. 7Die zuständige Behörde kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 8Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 9Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 10Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 11Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 12Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das Bestehen. 13Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. 14Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 15Sie darf zweimal wiederholt werden. 16Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 14 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 18a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuellvor 23.04.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18b PTA-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, ...
§ 18c PTA-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Assistenten erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ...
§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Prüfungsabschnitts zuzuordnen. (8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
Anlage 7a PTA-APrV (zu § 18a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 23.04.2016)
Anlage 7b PTA-APrV (zu § 18a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 23.04.2016)
Anlage 8 PTA-APrV (zu § 18b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... konsolidierter Text: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 18a " durch die Angabe „§ 18b" ...
Anlage 9 PTA-APrV (zu § 18b Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... konsolidierter Text: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 18a " durch die Angabe „§ 18b" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 13 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der ... 18 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Der bisherige § 18a wird § 18b und wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ... 3 wird folgender Satz angefügt: „Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend." b) Absatz 4 Satz 1 bis 7 wird aufgehoben. ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und ... nach § 18a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem ... 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt: „Anlage 7a (zu § 18a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 902)] Anlage 7b (zu § 18a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung  ... (BGBl. 2016 I S. 902)] 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 18a " durch die Angabe „§ 18b" ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Noten nach § 15a zuzuordnen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 12 wird durch folgende Sätze ... Prüfungsabschnitts zuzuordnen. (8) Hinsichtlich der Eignungsprüfung nach § 18a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...