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Änderung § 15a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Benotung


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Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:


Berechneter
Zahlenwert | Note in Worten
(Zahlenwert) | Notendefinition

1,00 bis 1,49 | sehr gut
(1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis 2,49 | gut
(2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis 3,49 | befriedigend
(3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis 4,49 | ausreichend
(4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht

4,50 bis 5,49 | mangelhaft
(5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

5,50 bis 6,00 | ungenügend
(6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können