Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, alle Änderungen durch Artikel 3 PTAGEG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der PTA-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

(Text alte Fassung)

1. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde,

2. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,

3. Medizinproduktekunde.

2 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3 Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) 1 Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

(Text neue Fassung)

1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

2. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,

3. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.

2 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3 Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) 1 Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und einzeln benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)