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Änderung § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.10.2023

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

2. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,

3. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.

2 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3 Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und einzeln benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. 3 Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4 Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens 'ausreichend' bewertet wird. 7 Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 8 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 9 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(heute geltende Fassung)