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Änderung § 15a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Benotung


vorherige Änderung

 


Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Leistung im mündlichen Prüfungsgespräch des zweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt benotet:

- 'sehr gut' (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

- 'gut' (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

- 'befriedigend' (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

- 'ausreichend' (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

- 'mangelhaft' (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

- 'ungenügend' (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)