§ 16 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.
Messungen durchzuführen,

4.
Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

5.
Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 16 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
...  § 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren § 17 Prüfungsbereich Planen und ... Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." 9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22. 10. § 24 wird § 23 und wie folgt ... 30 Minuten." 9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22. 10. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Absatz ...


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