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Änderung § 7 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 8 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 7 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung)

§ 8 Inhalt


(Text neue Fassung)

§ 7 Inhalt


(Textabschnitt unverändert)

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.