§ 7 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung | § 6 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 7 Ziel und Zeitpunkt | (Text neue Fassung)§ 6 Ziel und Zeitpunkt |
(Textabschnitt unverändert) (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. | |
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. | (2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. |