Änderung § 8 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 9 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 8 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung)

§ 9 Prüfungsbereiche


(Text neue Fassung)

§ 8 Prüfungsbereiche


(Textabschnitt unverändert)

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Herstellen von Bauteilen und

2. Teilbereiche stimmen.






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